AlltagRatgeber
Reisen mit Psychopharmaka und Betäubungsmitteln
Für Reisen von bis zu 30 Tagen in Staaten des Schengener Abkommens nennt das BfArM bei ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln wie Methylphenidat, Lisdexamfetamin, Buprenorphin oder Levomethadon eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens als Voraussetzung; die Ärztin oder der Arzt füllt sie aus, die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt sie vor der Reise. Für andere Länder empfiehlt das BfArM eine mehrsprachige, ebenfalls beglaubigte ärztliche Bescheinigung und rät dringend, die Regeln des Ziel- und Transitlandes vorher zu klären. Ob Ihr Mittel ein Betäubungsmittel ist, erfahren Sie in Ihrer Praxis oder Apotheke.

Einige Psychopharmaka sind Betäubungsmittel. Zu den Stoffen in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), den verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln, gehören unter anderem Methylphenidat, Lisdexamfetamin, Dexamfetamin, Buprenorphin, Levomethadon und 4-Hydroxybutansäure mit ihren Salzen wie Natriumoxybat [9]. Antidepressiva wie Sertralin, Citalopram, Mirtazapin und Venlafaxin, das Antipsychotikum Quetiapin, Pregabalin und das Schlafmittel Zopiclon stehen dort nicht [9].
Auch viele Benzodiazepine wie Lorazepam, Diazepam, Alprazolam und Clonazepam und das Schlafmittel Zolpidem stehen in Anlage III. Zubereitungen bis zu einer festgelegten Menge Wirkstoff je abgeteilter Form sind dort ausgenommen; für diese ausgenommenen Zubereitungen gelten laut Anlage III jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr [9]. Ob der Wirkstoff Ihres Arzneimittels ein verschreibungsfähiges Betäubungsmittel ist oder der internationalen Kontrolle unterliegt, sollten Sie laut BfArM mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt oder in der Apotheke klären [2]. Mehr zum Rezept unter Wer verschreibt Psychopharmaka?
Was das Recht sagt
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BtMG bedarf keiner Erlaubnis, wer Betäubungsmittel der Anlage III auf Grund ärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf ausführt oder einführt [8]. Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) nimmt Zubereitungen der Anlagen II und III von ihren Vorschriften über Einfuhr und Ausfuhr aus, wenn andere Personen sie in der Dauer der Reise angemessenen Mengen auf Grund ärztlicher Verschreibung oder Bescheinigung für den eigenen Bedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2) [10]. Laut BfArM ist die Mitnahme durch beauftragte Personen nicht zulässig, weil Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen; es verweist dazu auf diese beiden Vorschriften [2].
Für Reisen innerhalb des Schengen-Raums gilt Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ). Absatz 1 lautet: "Im Reiseverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder innerhalb desselben dürfen Personen die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmittel mit sich führen, wenn sie eine von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen." Absatz 2 lautet: "Die Form und der Inhalt der Bescheinigung nach Absatz 1, soweit sie von einer der Vertragsparteien ausgestellt wird, insbesondere die Angaben bezüglich der Art, der Menge und der Reisedauer, werden von dem Exekutivausschuss festgelegt." [1]
Für die Einreise nach Deutschland mit Arzneimitteln enthält auch das Arzneimittelgesetz (AMG) eine Regel: Das Verbringungsverbot in § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG gilt nach Absatz 2 Nr. 6 nicht für Arzneimittel, die "bei der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden" [12].
Reisen in Staaten des Schengener Abkommens
Zu den Staaten des Schengener Abkommens zählt das BfArM Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn. Die folgenden Regeln gelten laut BfArM ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger der Vertragsstaaten [2].
Für das Mitführen ärztlich verschriebener Betäubungsmittel bei Reisen von bis zu 30 Tagen in diese Staaten nennt das BfArM als Voraussetzung eine von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ, die Sie mitführen. Die Bescheinigung muss vor Reiseantritt durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden, auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung. Sie ist höchstens 30 Tage gültig, und für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich [2]. Auf dem Formular des BfArM stehen unter anderem Angaben zur verschreibenden Ärztin oder zum verschreibenden Arzt, zur reisenden Person mit Pass- oder Ausweisnummer und Reisedauer und zum verschriebenen Arzneimittel [3].
Welche Stelle in Ihrem Bundesland die Bescheinigung beglaubigt, nennt eine Liste des BfArM; in vielen Ländern sind es die Gesundheitsämter [4]. Planen Sie dafür vor der Reise Zeit ein. Die Regeln für den Schengen-Raum gelten laut BfArM auch für die Einreise nach Deutschland durch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind [2].
Reisen in andere Länder
Für Reisen in andere als die genannten Staaten empfiehlt die Bundesopiumstelle des BfArM, nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamts (INCB) zu verfahren. Danach sollte eine mehrsprachige Bescheinigung der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes mitgeführt werden, mit Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Reisedauer. Auch sie muss durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine beauftragte Stelle beglaubigt werden; eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, das BfArM stellt ein Muster bereit. Der Leitfaden sieht eine Mitnahme für eine Reisedauer von höchstens 30 Tagen vor [2].
Außerhalb des Schengen-Raums gibt es laut BfArM keine international harmonisierten Regeln zur Mitnahme von Betäubungsmitteln; es gelten die nationalen Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes. Das BfArM empfiehlt dringend, sie vor Reiseantritt zu klären. Einige Staaten verlangen zusätzlich eine Importgenehmigung, begrenzen die mitzuführende Menge oder untersagen die Mitnahme bestimmter Betäubungsmittel vollständig. Auskunft geben die diplomatischen Vertretungen des Ziellandes in Deutschland; ihre Adressen stehen beim Auswärtigen Amt [2]. Das INCB veröffentlicht Angaben der einzelnen Staaten zu ihren Einreiseregeln; laut BfArM ist diese Übersicht nicht vollständig [2, 7].
Ist eine Mitnahme nicht möglich, sollte laut BfArM geprüft werden, ob das benötigte Mittel oder ein gleichwertiges Präparat im Reiseland verfügbar ist und dort ärztlich verschrieben werden kann [2]. Laut INCB enthalten viele verschriebene Arzneimittel international kontrollierte Stoffe; wer mit seinen Medikamenten ins Ausland reist, sollte sich vor der Abreise über mögliche Vorschriften informieren [6]. Zu einzelnen Ländern macht diese Seite keine Angaben.
Reisen in der Substitutionsbehandlung
Für die Substitution werden Wirkstoffe eingesetzt, die dem Betäubungsmittelrecht unterliegen, laut BfArM insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin. Sofern es aus ärztlicher Sicht vertretbar ist und den Vorschriften des Reiselandes entspricht, können Ärztinnen und Ärzte das Substitutionsmittel für die Reise verschreiben, höchstens für 30 Tage. In einigen Ländern ist die Einfuhr bestimmter Substitutionsmittel verboten oder an Auflagen gebunden, und die Fortführung der Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt im Ausland ist nicht überall zulässig oder nur eingeschränkt möglich. Das BfArM rät, vor Reiseantritt die diplomatische Vertretung des Reiselandes zu kontaktieren [2].
Nach § 5 Abs. 8 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf die substituierende Ärztin oder der substituierende Arzt Substitutionsmittel unter den dort genannten Voraussetzungen zur eigenverantwortlichen Einnahme verschreiben, und zwar "in der für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge". Kommt sie oder er zu dem Ergebnis, dass eine Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch nicht mehr erforderlich ist, darf sie oder er "in begründeten Einzelfällen Substitutionsmittel in der für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge" verschreiben. Ein solcher Einzelfall "kann nur durch einen medizinischen oder einen anderen Sachverhalt begründet sein". Ein anderer Sachverhalt liegt laut Verordnung vor, wenn der Patient "aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbstätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhalten"; diese Sachverhalte sind glaubhaft zu machen [11]. Mehr zur Behandlung unter Opioidabhängigkeit.
Medizinisches Cannabis
Medizinisches Cannabis ist laut BfArM seit dem 1. April 2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. In der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern gilt es jedoch weiterhin als Betäubungsmittel, und wegen der internationalen Suchtstoffübereinkommen wird für Reisen in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt. Einige Länder beschränken die Mitnahme von Cannabisarzneimitteln oder untersagen sie [5]. Mehr unter Cannabis und Psychopharmaka.
Unterwegs: Einnahme und Gesundheit

Nehmen Sie Ihre Medikamente auch auf Reisen so ein, wie es mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt abgesprochen ist; die Packungsbeilage von Lithium sagt das zum Beispiel ausdrücklich [13]. Reisen Sie über mehrere Zeitzonen, besprechen Sie vorher, wie Sie die Einnahmezeiten anpassen; eine Einnahme-Erinnerung und ein aktueller Medikationsplan helfen dabei.
Bei Lithium nennt die Packungsbeilage Wasserverlust durch starkes Schwitzen, häufiges Wasserlassen, starke Durchfälle oder Erbrechen als Situation, in der besondere Vorsicht nötig ist. Bei Erkrankungen mit starkem Erbrechen, heftigen Durchfällen oder hohem Fieber sollen Sie zu Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt gehen, und Sie sollten darauf achten, genügend Salz und Flüssigkeit zu sich zu nehmen [13]. Mehr dazu unter Psychopharmaka bei Hitze und Sonne.
Ob ein Schlaf- oder Beruhigungsmittel für einen Flug infrage kommt, besprechen Sie vorher mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Bei Zolpidem können laut Fachinformation Erinnerungslücken für die Zeit nach der Einnahme auftreten (anterograde Amnesie), meist in den ersten Stunden; um dieses Risiko zu verringern, sollten Behandelte sicherstellen, dass sie 8 Stunden ununterbrochen schlafen können [14]. Laut Packungsbeilage hat Zolpidem großen Einfluss auf die Verkehrstüchtigkeit; am Tag nach der Einnahme können Sie sich benommen oder schläfrig fühlen und weniger aufmerksam sein. Um diese Wirkungen gering zu halten, empfiehlt sie, in den ersten 8 Stunden nach der Einnahme kein Fahrzeug zu führen, auch keinen Mietwagen nach der Ankunft [15]. Die hier zitierten Retardtabletten mit Melatonin werden laut Packungsbeilage für die kurzzeitige Behandlung der primären Schlaflosigkeit bei Menschen ab 55 Jahren angewendet; eine Zeitverschiebung nennt sie nicht als Anwendungsgebiet [16]. Was Alkohol zusammen mit solchen Mitteln bewirken kann, steht unter Psychopharmaka und Alkohol, was beim Fahren gilt, unter Psychopharmaka und Autofahren.
Quellen
- Gesetz Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen), Artikel 75. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex). Stand Amtsblatt Nr. L 239 vom 22.09.2000, S. 19. abgerufen am 23.10.2026
- Behörde Reisen mit Betäubungsmitteln (Abschnitte 1 bis 4 und 6). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 23.10.2026
- Behörde Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung (Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens), Formular. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 23.10.2026
- Behörde Zuständige Behörden für Beglaubigungen der Bescheinigungen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln in den einzelnen Bundesländern. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle. Stand 25.09.2026. abgerufen am 23.10.2026
- Behörde Reisen mit medizinischem Cannabis. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 23.10.2026
- Behörde Travellers: Travelling Internationally with Medicines Containing Controlled Substances. International Narcotics Control Board (INCB). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 23.10.2026
- Behörde Travellers: Regulations by Country. International Narcotics Control Board (INCB). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz Betäubungsmittelgesetz (BtMG), § 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.05.2026. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Anlage III: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.05.2026. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV), § 15 Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.03.2024. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), § 5 Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln (Abs. 8). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.02.2025. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz Arzneimittelgesetz (AMG), § 73 Verbringungsverbot. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026. abgerufen am 23.10.2026
- Gebrauchsinformation Quilonorm retard 450 mg Filmtabletten (Österreich). Teofarma S.r.l. (Zulassungsinhaber); veröffentlicht vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG), Österreich. Stand 07/2024. abgerufen am 23.10.2026
- Fachinformation Zolpidem-ratiopharm 10 mg Filmtabletten. ratiopharm GmbH. Stand 02/2024. abgerufen am 23.10.2026
- Gebrauchsinformation Zolpidem-ratiopharm 10 mg Filmtabletten. ratiopharm GmbH. Stand 04/2024. abgerufen am 23.10.2026
- Gebrauchsinformation Melatonin-ratiopharm 2 mg Retardtabletten. ratiopharm GmbH. Stand 08/2025. abgerufen am 23.10.2026
Häufige Fragen
Kann ich ADHS-Medikamente mit in den Urlaub nehmen?
Methylphenidat, Lisdexamfetamin und Dexamfetamin sind Betäubungsmittel der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes. Für Reisen bis zu 30 Tagen in Staaten des Schengener Abkommens nennt das BfArM eine ärztlich ausgefüllte und vor Reiseantritt von der Landesbehörde beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ als Voraussetzung, je Betäubungsmittel eine eigene. Für andere Länder empfiehlt es eine mehrsprachige, beglaubigte Bescheinigung und rät dringend, die Regeln des Ziel- und Transitlandes vorher zu klären.
Brauche ich für Antidepressiva eine Bescheinigung?
Antidepressiva wie Sertralin, Citalopram, Mirtazapin und Venlafaxin stehen nicht in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes; die Regeln des BfArM zum Reisen mit Betäubungsmitteln beziehen sich auf Betäubungsmittel. Laut INCB enthalten aber viele verschriebene Arzneimittel international kontrollierte Stoffe, und Reisende sollten sich vor der Abreise über mögliche Vorschriften des Ziellandes informieren.
Was gilt für Benzodiazepine wie Lorazepam oder Diazepam auf Reisen?
Diese Wirkstoffe stehen in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes. Zubereitungen bis zu einer festgelegten Menge Wirkstoff je Tablette nimmt Anlage III aus, für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr gelten aber auch für sie die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften. Ob der Wirkstoff Ihres Präparats ein verschreibungsfähiges Betäubungsmittel ist oder der internationalen Kontrolle unterliegt, klären Sie laut BfArM mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder in der Apotheke; für Reisen außerhalb des Schengen-Raums empfiehlt das BfArM dringend, die Bestimmungen des Reiselandes vorher zu klären, Auskunft geben die diplomatischen Vertretungen des Ziellandes.
Wer beglaubigt die Bescheinigung für Betäubungsmittel?
Laut BfArM beglaubigt die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle die Bescheinigung vor Reiseantritt, auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung. Welche Stelle in Ihrem Bundesland zuständig ist, steht in einer Liste des BfArM; in vielen Ländern sind es die Gesundheitsämter.
Wie lange gilt die Schengen-Bescheinigung?
Laut BfArM ist die Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ höchstens 30 Tage gültig und gilt für Reisen von bis zu 30 Tagen. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
Was gilt bei einer Substitutionsbehandlung im Urlaub?
Sofern es aus ärztlicher Sicht vertretbar ist und den Vorschriften des Reiselandes entspricht, können Ärztinnen und Ärzte das Substitutionsmittel laut BfArM für die Reise verschreiben, höchstens für 30 Tage. Manche Länder verbieten die Einfuhr bestimmter Substitutionsmittel oder binden sie an Auflagen; das BfArM rät, vorher die Botschaft des Reiselandes zu kontaktieren.
Was gilt bei Reisen in die Türkei, nach Ägypten oder nach Japan?
Diese Länder gehören nicht zu den Staaten des Schengener Abkommens, die das BfArM nennt. Für sie gelten die nationalen Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes; das BfArM empfiehlt dringend, sie vor der Reise bei der Botschaft des Landes zu klären, und verweist auf die Länderübersicht des INCB. Eine mehrsprachige, beglaubigte ärztliche Bescheinigung empfiehlt es auch hier.
Wenn es Ihnen gerade sehr schlecht geht: Notruf 112 · TelefonSeelsorge 0800 111 0 111, 0800 111 0 222, 116 123 · Hilfe in der Krise
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