Behandlung
Klinik, Tagesklinik und Ambulanz
Krankenhausbehandlung gibt es laut SGB V in mehreren Formen, unter anderem vollstationär auf einer Station, teilstationär in der Tagesklinik, stationsäquivalent mit einem Team der Klinik zu Hause und ambulant; daneben gibt es nach § 118 SGB V die Psychiatrischen Institutsambulanzen der Krankenhäuser. Die ambulante Behandlung hat Vorrang, wenn sie das Behandlungsziel ohne Nachteil erreicht; ob eine Aufnahme nötig ist, prüft das Krankenhaus. Einweisen können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und, mit Einschränkungen, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten.

Wer wegen einer psychischen Erkrankung mehr Unterstützung braucht, als eine Praxis allein bieten kann, hat mehrere Möglichkeiten: eine Ambulanz am Krankenhaus, eine Tagesklinik, die Aufnahme auf einer Station oder eine Behandlung, bei der ein Team der Klinik nach Hause kommt. Welche Formen es gibt und wann sie infrage kommen, regeln das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und die Krankenhauseinweisungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) [1, 5]. Für die Depression beschreibt die Nationale VersorgungsLeitlinie (NVL) Unipolare Depression, wann eine Einweisung geprüft werden soll [7]. Die Angaben zum Recht geben den Wortlaut von Gesetz und Richtlinie wieder, wie er am 23. Oktober 2026 abrufbar war; sie sind keine Rechtsberatung. Welche Behandlung für Sie passt, besprechen Sie mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Psychotherapeutin.
Formen der Behandlung im Krankenhaus
Nach § 39 SGB V wird Krankenhausbehandlung vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Einen Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung haben Versicherte, wenn die Aufnahme oder die Behandlung zu Hause nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht teilstationär, vor- und nachstationär oder ambulant einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann [1]. Die Richtlinie des G-BA hält fest, dass die ambulante Behandlung Vorrang hat, wenn das Behandlungsziel damit zweckmäßig und ohne Nachteil für die Patientin oder den Patienten erreicht werden kann [5].
| Form | Was Gesetz und Richtlinie dazu sagen |
|---|---|
| vollstationär | Behandlung im Krankenhaus, die auch Unterkunft und Verpflegung umfasst; sie setzt voraus, dass das Behandlungsziel nicht teilstationär, vor- und nachstationär oder ambulant erreicht werden kann [1, 5] |
| teilstationär (Tagesklinik) | regelmäßige, aber nicht zeitlich durchgehende Anwesenheit im Krankenhaus; Unterkunft und Verpflegung können gewährt werden [5] |
| tagesstationär | täglich mindestens sechs Stunden im Krankenhaus ohne Übernachtung, in denen überwiegend ärztlich oder pflegerisch behandelt wird; entspricht in Inhalt, Flexibilität und Komplexität einer vollstationären Behandlung [1] |
| stationsäquivalent | psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile, ärztlich geleitete multiprofessionelle Teams, anstelle einer vollstationären Behandlung, wenn eine stationäre psychiatrische Behandlung angezeigt ist [1, 2] |
| vorstationär | ohne Unterkunft und Verpflegung, um zu klären, ob eine vollstationäre Behandlung nötig ist, oder um sie vorzubereiten; längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor der Aufnahme [5] |
| nachstationär | ohne Unterkunft und Verpflegung im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung, um den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen; höchstens sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, die Frist kann in medizinisch begründeten Fällen mit der einweisenden Praxis verlängert werden [5] |
Die Tagesklinik ist die teilstationäre Form; so führt sie auch die Patientenleitlinie zur NVL Depression, neben der Behandlung in der Praxis und im Krankenhaus [5, 8]. Die tagesstationäre Behandlung nennt das Gesetz getrennt davon als eigene Form [1].
Bei der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung, abgekürzt STäB, kommt laut Patientenleitlinie jemand aus dem Behandlungsteam täglich zum Hausbesuch. Sie kann infrage kommen, wenn jemand zur Behandlung in ein Krankenhaus müsste, aber zu Hause besser aufgehoben ist oder die Wohnung nicht verlassen kann; eine Aufnahme ins Krankenhaus ist dabei jederzeit möglich [8]. Anbieten können sie psychiatrische Krankenhäuser und selbständige psychiatrische Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern, die eine regionale Versorgungsverpflichtung haben, in medizinisch geeigneten Fällen und wenn eine stationäre psychiatrische Behandlung angezeigt ist [2].
Ambulant am Krankenhaus: die Institutsambulanz
Psychiatrische Krankenhäuser werden nach § 118 SGB V zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung ermächtigt. Ihre Ambulanz, die Psychiatrische Institutsambulanz (PIA), richtet sich an Versicherte, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen einer zu großen Entfernung zu geeigneten Ärztinnen und Ärzten auf die Behandlung durch das Krankenhaus angewiesen sind. Allgemeinkrankenhäuser mit selbständiger psychiatrischer Abteilung und regionaler Versorgungsverpflichtung behandeln eine Gruppe von Kranken, die ein Vertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung festlegt. Für psychosomatische Institutsambulanzen gilt das entsprechend; die ärztliche Behandlung dort ist nur auf Überweisung möglich [3].
Laut Patientenleitlinie zur NVL Depression können Menschen mit einer schweren seelischen Erkrankung, bei denen eine Behandlung in einer Praxis nicht möglich ist oder nicht ausreicht, in eine solche Ambulanz überwiesen werden. Die Behandlung dort kann unter anderem Diagnostik, Therapie, Ergotherapie, sozialpädagogische Angebote und Beratungen umfassen, und Fachleute aus verschiedenen Fachrichtungen arbeiten zusammen [8]. Für Menschen mit einer besonders schweren seelischen Erkrankung beschreibt die Patientenleitlinie außerdem die ambulante Komplexbehandlung: Mindestens zehn Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten schließen sich zu einem Netzverbund zusammen, und eine Bezugsperson erstellt einen Gesamtbehandlungsplan. Solche Angebote gibt es laut Patientenleitlinie erst in wenigen Regionen [8].
Wann eine Behandlung in der Klinik infrage kommt
Notwendig ist eine stationäre Krankenhausbehandlung laut Richtlinie des G-BA, wenn die Weiterbehandlung aus medizinischen Gründen mit den Mitteln eines Krankenhauses erfolgen muss. Bevor eine Praxis sie verordnet, muss sie abwägen, ob sie selbst weiterbehandeln kann, bei Bedarf mit psychiatrischer häuslicher Krankenpflege, oder ob eine ambulante Weiterbehandlung reicht, zum Beispiel in einer anderen Praxis, einer Notfallpraxis oder einer Institutsambulanz. Eine akute Erkrankung muss stationär behandelt werden, wenn sie wegen einer Gefährdung von Gesundheit und Leben nicht oder nicht rechtzeitig ambulant behandelt werden kann [5].
Für die Depression nennt die NVL Gründe, aus denen eine stationäre Einweisung geprüft oder im Notfall veranlasst werden soll ("soll") [7]. In der Patientenleitlinie sind es unter anderem diese Situationen [8]:
- ein Notfall, in dem die Gefahr besteht, sich oder andere zu verletzen
- eine nötige medizinische Versorgung nach einem Suizidversuch
- eine Behandlung in der Praxis, die über längere Zeit keinen Erfolg hatte, oder die Gefahr, dass die Depression chronisch wird
- ein so schweres Krankheitsbild, dass die Mittel der ambulanten Behandlung nicht ausreichen
- sehr starke Unruhe und Anspannung oder starke Anzeichen einer Psychose
- drohende Vereinsamung oder Lebensumstände, die eine erfolgreiche Behandlung stark gefährden
- eine gleichzeitige Suchterkrankung
Die Langfassung der NVL nennt zusätzlich unter anderem den Fall, dass sich nicht hinreichend zuverlässig einschätzen lässt, ob die Suizidalität weiter besteht, und eine körperliche Begleiterkrankung, die infolge der Depression entgleist [7]. Infrage kommen bei einer Depression laut NVL psychiatrische Kliniken, psychosomatisch-psychotherapeutische Stationen und psychosomatische Kliniken. Außer bei psychiatrischen Notfällen, bei denen in psychiatrische Akutstationen eingewiesen wird, gibt es laut Leitlinie keine klare Trennung, welche dieser Kliniken für wen geeignet ist. Außerhalb von Notfällen ist es aus Erfahrung der Leitliniengruppe wichtig mitzubedenken, wie Kinder oder pflegebedürftige Angehörige in dieser Zeit versorgt werden [7].
Eine akute Gefahr für sich selbst oder andere ist laut NVL ein Notfall, in dem die Einweisung veranlasst werden soll [7]. Wenn Sie daran denken, sich das Leben zu nehmen, finden Sie sofort Hilfe:
Einweisung und Aufnahme
Die Richtlinie des G-BA regelt, wie Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, eine stationäre Krankenhausbehandlung verordnen. Bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist die Verordnung nur zulässig, wenn eine Diagnose aus dem Anwendungsbereich der Psychotherapie-Richtlinie oder der neuropsychologischen Therapie vorliegt; bei anderen Diagnosen aus dem Kapitel "Psychische und Verhaltensstörungen" der ICD-10-GM nur in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt [5]. Für den Ablauf sieht die Richtlinie unter anderem vor [5]:
- Die Praxis unterrichtet und berät Sie über die Notwendigkeit der stationären Behandlung und über geeignete Krankenhäuser.
- Verordnen darf sie nur, wenn sie sich von Ihrem Zustand überzeugt und die Notwendigkeit festgestellt hat; das gilt auch für Notfälle. In geeigneten Fällen nennt die Verordnung die beiden nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser.
- Die Praxis legt der Verordnung die Unterlagen zu Vorgeschichte, Diagnostik und bisheriger ambulanter Behandlung bei, soweit sie ihr vorliegen.
- Seiten 1 und 2 der Verordnung bekommen Sie; Sie sollen sie Ihrer Krankenkasse vorlegen, soweit regionale Verträge nichts anderes vorsehen.
- Über die Aufnahme und die Art der Behandlung entscheidet das Krankenhaus.
Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes Krankenhaus als das in der Einweisung genannte, können Ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Versicherte ab 18 Jahren zahlen vom Beginn einer vollstationären Behandlung an je Kalendertag den Betrag nach § 61 SGB V an das Krankenhaus, innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage [1]. Mehr zu Zuzahlungen unter Kosten und Rezept.
Eine Einweisung gegen den eigenen Willen beschreibt die NVL für den Notfall: Fehlen dann sowohl die Bereitschaft zur stationären Aufnahme als auch die Fähigkeit, verlässliche Absprachen zu treffen, kann oder muss die Einweisung gegen den Willen erfolgen, laut NVL unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen [7]. Welche Voraussetzungen, Verfahren und Rechte dafür gelten, steht unter Unterbringung und Zwangsbehandlung.
Was zur Behandlung in der Klinik gehört

Die Krankenhausbehandlung umfasst nach § 39 SGB V im Rahmen des Versorgungsauftrags alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung [1]. Ziel der Behandlung im Krankenhaus ist laut Patientenleitlinie zur NVL Depression, die Gesundheit wiederherzustellen. Ein Team aus Ärztinnen, Ärzten und anderen medizinischen und therapeutischen Fachkräften behandelt und begleitet Sie engmaschig. Meist werden mehrere Bausteine kombiniert; dazu können Medikamente, Einzel- oder Gruppentherapien, Sport- und Bewegungstherapien, Ergotherapie oder Kunsttherapie gehören [8].
Klinik oder Rehabilitation
Das SGB V unterscheidet Krankenhäuser von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Krankenhäuser dienen der Krankenhausbehandlung, stehen unter ständiger ärztlicher Leitung und sind mit jederzeit verfügbarem Personal darauf eingerichtet, Krankheiten vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfe zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Rehabilitationseinrichtungen behandeln stationär nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend mit Heilmitteln und anderen geeigneten Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen; zu ihren Zielen gehört unter anderem, den Erfolg einer Krankenhausbehandlung zu sichern oder zu festigen [4].
Bei einer Depression soll laut NVL eine stationäre psychosomatische oder psychiatrische Rehabilitation angeboten werden, wenn eine angemessene Akutbehandlung erfolgt ist und bestimmte Gründe vorliegen ("soll"): eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, ein Verlust der Fähigkeit zu einer selbstbestimmten und selbstständigen Lebensführung oder Beeinträchtigungen der Teilhabe, jeweils auch, wenn sie erst drohen. Voraussetzung sind laut NVL die Fähigkeit zur Rehabilitation, also Motivation und Belastbarkeit, und eine positive Prognose; ausgeschlossen ist sie unter anderem bei akuter Gefahr für sich selbst oder andere [7]. Eine Rehabilitation kann laut Patientenleitlinie auch das Krankenhaus veranlassen; bei der Antragstellung können Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter helfen [8].
Nach der Klinik: Entlassung und Weiterbehandlung
Zur Krankenhausbehandlung gehört nach § 39 SGB V ein Entlassmanagement, das den Übergang in die weitere Versorgung unterstützt; Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung dabei. Es setzt voraus, dass Sie vorher informiert wurden und schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Soweit es für die Versorgung unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, kann das Krankenhaus Arzneimittel verordnen, und zwar eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen; weitere Leistungen kann es für bis zu sieben Tage verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen [1]. Ein Rezept aus dem Entlassmanagement kann die Apotheke laut Arzneimittel-Richtlinie nur innerhalb von 3 Werktagen zulasten der Krankenkasse beliefern [6].
Bei einer Depression sollen laut NVL rechtzeitig vor der Entlassung aus der akutstationären Behandlung bestimmte Maßnahmen erfolgen ("soll"). Dazu gehören unter anderem [7]:
- der frühzeitige Einbezug von Angehörigen, wenn Sie einverstanden sind
- ein vollständiger Bericht mit einem Behandlungsvorschlag zur Dosierung der verschriebenen Medikamente, möglichst als bundeseinheitlicher Medikationsplan
- feste Termine innerhalb einer Woche bei der weiterbehandelnden Hausarztpraxis oder Psychiaterin bzw. dem Psychiater, zur Nachkontrolle, für Folgeverschreibungen und gegebenenfalls eine weitere Krankschreibung
- der Kontakt zu weiterbehandelnden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für den Übergang in eine ambulante Psychotherapie
- ein konkreter Aktions- und Notfallplan, den Sie ausgehändigt bekommen
Wird die Behandlung nach dem Krankenhaus unterbrochen, steigt laut Patientenleitlinie das Risiko, dass sich die Depression verschlimmert oder ein erneuter Aufenthalt nötig wird [8]. Einen eigenen Notfallplan können Sie mit dem Krisenplan festhalten. Wer nach der Entlassung Ihre Medikamente verschreibt, steht unter Wer verschreibt Psychopharmaka? Setzen Sie Medikamente aus der Klinik nicht eigenmächtig ab; Änderungen besprechen Sie mit der weiterbehandelnden Praxis.
Quellen
- Gesetz § 39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Krankenhausbehandlung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz § 115d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz § 118 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Psychiatrische Institutsambulanzen. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz § 107 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
- Behörde Richtlinie über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie, KE-RL). Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Stand Neufassung vom 22.01.2015, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft getreten am 02.08.2025. abgerufen am 23.10.2026
- Behörde Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie, AM-RL), § 11. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Stand zuletzt geändert am 16.07.2026, in Kraft getreten am 03.10.2026. abgerufen am 23.10.2026
- Leitlinie Nationale VersorgungsLeitlinie Unipolare Depression, Langfassung, Version 3.2 (AWMF-Register-Nr. nvl-005), Kapitel 12.1.3, 13.2 und 14.3. Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung, AWMF (NVL-Programm). Stand 07/2023 (verabschiedet 29.09.2022, gültig bis 29.09.2027). abgerufen am 23.10.2026
- Leitlinie Patientenleitlinie zur Nationalen VersorgungsLeitlinie Unipolare Depression, Version 3.0 (Kapitel 7 und 8). Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung, AWMF (NVL-Programm). Stand 2024. abgerufen am 23.10.2026
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Tagesklinik und stationärer Behandlung?
Die Tagesklinik ist eine teilstationäre Behandlung. Laut Richtlinie des G-BA unterscheidet sie sich von der vollstationären Behandlung im Wesentlichen dadurch, dass Sie regelmäßig, aber nicht zeitlich durchgehend im Krankenhaus sind. Teilstationär wird behandelt, wenn das Ziel nicht vor- und nachstationär oder ambulant erreicht werden kann, vollstationär, wenn es auch teilstationär nicht erreichbar ist; das prüft das Krankenhaus.
Was ist eine Psychiatrische Institutsambulanz (PIA)?
Eine PIA ist die Ambulanz eines psychiatrischen Krankenhauses oder der psychiatrischen Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses. Nach § 118 SGB V richtet sie sich an Versicherte, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärztinnen und Ärzten auf die Behandlung durch das Krankenhaus angewiesen sind. Laut Patientenleitlinie zur NVL Depression kann die Behandlung dort unter anderem Diagnostik, Therapie, Ergotherapie und sozialpädagogische Angebote umfassen.
Wer kann mich in eine psychiatrische Klinik einweisen?
Laut Krankenhauseinweisungs-Richtlinie verordnen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, die Krankenhausbehandlung; Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei bestimmten Diagnosen, bei anderen psychischen Diagnosen in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt. Über die Aufnahme entscheidet das Krankenhaus. Was im Notfall zu tun ist, steht unter Hilfe in der Krise.
Was bedeutet stationsäquivalente Behandlung (STäB)?
Das ist eine psychiatrische Krankenhausbehandlung zu Hause durch mobile, ärztlich geleitete Teams, die laut § 39 SGB V einer vollstationären Behandlung entspricht. Laut Patientenleitlinie kommt jemand aus dem Team täglich zum Hausbesuch, und eine Aufnahme ins Krankenhaus ist jederzeit möglich. Anbieten können sie psychiatrische Krankenhäuser und psychiatrische Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung, wenn eine stationäre psychiatrische Behandlung angezeigt ist.
Ist eine psychosomatische Klinik dasselbe wie eine psychiatrische Klinik?
Bei einer Depression kommen laut NVL psychiatrische Kliniken, psychosomatisch-psychotherapeutische Stationen und psychosomatische Kliniken infrage; außer bei psychiatrischen Notfällen, die in psychiatrische Akutstationen eingewiesen werden, gibt es laut Leitlinie keine klare Trennung. Das SGB V unterscheidet außerdem Krankenhäuser von Rehabilitationseinrichtungen. Welche Einrichtung für Sie passt, besprechen Sie mit Ihrer Praxis.
Was kostet ein Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik?
Versicherte haben nach § 39 SGB V Anspruch auf Krankenhausbehandlung, wenn sie erforderlich ist. Versicherte ab 18 Jahren zahlen laut § 39 SGB V vom Beginn einer vollstationären Behandlung an je Kalendertag den Betrag nach § 61 SGB V an das Krankenhaus, innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage. Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus, können Mehrkosten auf Sie zukommen. Mehr unter Kosten und Rezept.
Bekomme ich bei der Entlassung ein Rezept?
Im Rahmen des Entlassmanagements kann das Krankenhaus nach § 39 SGB V Arzneimittel für die Zeit unmittelbar nach der Entlassung verordnen, eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen. Laut Arzneimittel-Richtlinie muss ein solches Rezept innerhalb von 3 Werktagen in der Apotheke eingelöst werden, damit es zulasten der Krankenkasse beliefert wird. Bei einer Depression sollen laut NVL feste Termine für Folgeverschreibungen innerhalb einer Woche vereinbart werden.
Medizinischer Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache ab. Vermutete Nebenwirkungen können Sie selbst melden: nebenwirkungen.bund.de. Mehr dazu
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