Behandlung
Wer verschreibt Psychopharmaka?
Verschreibungspflichtige Psychopharmaka gibt die Apotheke nur auf eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung ab; verschreiben können zum Beispiel die Hausarztpraxis, Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie oder Neurologie und die Ärztinnen und Ärzte in der Klinik. Medikamente gegen seelische Erkrankungen dürfen laut Patientenleitlinie nur Ärztinnen und Ärzte verordnen, psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten also nicht. Betäubungsmittel wie Methylphenidat werden auf einem eigenen Betäubungsmittelrezept verschrieben, das bei Vorlage in der Apotheke nicht älter als sieben Tage sein darf.

Ob ein Psychopharmakon ein Rezept braucht, hängt davon ab, ob es verschreibungspflichtig ist. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) nur abgegeben werden, wenn eine ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung vorliegt [1]. Für Betäubungsmittel wie Methylphenidat gelten zusätzlich das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) [2, 3, 4]. Ob ein bestimmtes Mittel verschreibungspflichtig oder ein Betäubungsmittel ist, steht auf seiner Wirkstoffseite im Steckbrief. Die rechtlichen Angaben geben den Wortlaut von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien wieder, wie er am 23. Oktober 2026 abrufbar war; sie sind keine Rechtsberatung.
Wer Psychopharmaka verschreiben kann
Verschreiben können Ärztinnen und Ärzte, also die Hausarztpraxis ebenso wie Fachärztinnen und Fachärzte und die Ärztinnen und Ärzte in der Klinik [1]. Die Patientenleitlinie zur NVL Unipolare Depression nennt als Fachleute, die an der Behandlung einer Depression beteiligt sein können, zum Beispiel Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neurologie und für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse sowie psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten [11]. Eine erste Anlaufstelle für alle kranken Menschen ist laut Patientenleitlinie die hausärztliche Praxis. Sie kann die Behandlung einleiten, als Lotse durch das Gesundheitssystem dienen und, wenn nötig, an eine Facharztpraxis überweisen, zum Beispiel bei einer schweren oder wiederkehrenden Depression [11].
Behandeln mehrere Praxen, kommt es laut Patientenleitlinie darauf an, dass alle Beteiligten eng zusammenarbeiten, etwa Hausarztpraxis, Fachpraxen, Psychotherapie, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen [11]. Nach § 73 SGB V sind die Leistungserbringer verpflichtet, Sie nach Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt zu fragen und die Sie betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit Ihrer Zustimmung dorthin zu übermitteln [5]. Für einige Mittel gelten zusätzliche Vorgaben, wer die Behandlung beginnt oder verordnet; sie stehen im Abschnitt Besondere Vorgaben für einzelne Mittel. Mehr zur Behandlung einer Depression unter Depression.
Was Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnen
Eine Psychotherapie können laut Patientenleitlinie sowohl bestimmte Ärztinnen und Ärzte als auch Psychologinnen und Psychologen übernehmen, die dafür eine spezielle Weiterbildung brauchen; je nach Beruf spricht man von ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Medikamente zur Behandlung von seelischen Erkrankungen dürfen laut Patientenleitlinie nur Ärztinnen und Ärzte verordnen [11]. Die AMVV nennt als Grundlage für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel nur ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Verschreibungen [1].
Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten legt § 73 SGB V fest, was sie in der kassenärztlichen Versorgung verordnen können, unter anderem Ergotherapie, Krankentransporte und Krankenhausbehandlung, Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege und Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. Arzneimittel, die dieselbe Vorschrift für Ärztinnen und Ärzte nennt, gehören für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht dazu [5]. Digitale Gesundheitsanwendungen, sogenannte Apps auf Rezept, können laut Patientenleitlinie Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verschreiben [11]. Wie Psychotherapie und Medikamente zusammenwirken, steht unter Psychotherapie und Medikamente.
Besondere Vorgaben für einzelne Mittel
Für einige Psychopharmaka legen die Produktinformation, eine Verordnung oder eine Richtlinie fest, wer die Behandlung beginnt oder verordnet:
- Methylphenidat: Die Behandlung muss laut Fachinformation von einer Ärztin oder einem Arzt eingeleitet und überwacht werden, die oder der auf die Behandlung von ADHS spezialisiert ist, zum Beispiel einer erfahrenen Kinderärztin, einem Kinder- und Jugendpsychiater oder einer Erwachsenenpsychiaterin [12].
- Stimulanzien bei ADHS: Zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen sie laut Arzneimittel-Richtlinie nur Spezialistinnen und Spezialisten für Verhaltensstörungen verordnen; die Richtlinie nennt dafür bestimmte Facharztgruppen und ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, getrennt für Kinder und Jugendliche und für Erwachsene. In Ausnahmefällen dürfen Hausärztinnen und Hausärzte Folgeverordnungen ausstellen, wenn die Aufsicht durch eine Spezialistin oder einen Spezialisten gewährleistet ist [10].
- Esketamin als Nasenspray: Die Entscheidung zur Verordnung muss laut EMA-Produktinformation eine Psychiaterin oder ein Psychiater treffen; angewendet wird es unter der direkten Aufsicht von medizinischem Fachpersonal [13]. Nach der AMVV vermerkt die verschreibende Person auf dem Rezept, dass es nur an die Arztpraxis oder die Klinik abgegeben werden darf, nicht an die Patientin oder den Patienten [1].
- Substitutionsmittel wie Buprenorphin und Levomethadon: Verschreiben dürfen sie laut BtMVV Ärztinnen und Ärzte, die die suchtmedizinische Qualifikation der Ärztekammern erfüllen; ohne diese Qualifikation müssen sie sich unter anderem zu Beginn mit einer suchtmedizinisch qualifizierten Ärztin oder einem solchen Arzt abstimmen. Das Rezept wird mit dem Buchstaben "S" gekennzeichnet [4]. Mehr unter Opioidabhängigkeit.
- Schlaf- und Beruhigungsmittel: Zulasten der Krankenkasse sind Mittel gegen Schlafstörungen und Tranquillantien laut Arzneimittel-Richtlinie zur Kurzzeittherapie bis zu 4 Wochen verordnungsfähig, für eine längere Behandlung in medizinisch begründeten Einzelfällen; für Schlafmittel nennt die Richtlinie einzelne weitere Ausnahmen. Eine längerfristige Anwendung ist besonders zu begründen [10]. Mehr zu den Risiken unter Abhängigkeit.
Kassenrezept, Privatrezept und E-Rezept
Für gesetzlich Versicherte setzt die Versorgung mit Arzneimitteln laut Arzneimittel-Richtlinie eine Verordnung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes auf einem ordnungsgemäß ausgestellten Arzneiverordnungsblatt voraus; für die elektronische Verordnung gelten die Vorgaben entsprechend. Zulasten der Krankenkasse darf eine Verordnung längstens 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum beliefert werden [9]. § 360 SGB V verpflichtet die Ärztinnen und Ärzte in der vertragsärztlichen Versorgung und in zugelassenen Krankenhäusern, Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel elektronisch auszustellen, außer wenn das im Einzelfall aus technischen Gründen nicht möglich ist. Versicherte können nach § 360 SGB V wählen, ob sie die Zugangsdaten zu ihrem E-Rezept als Ausdruck auf Papier oder elektronisch bekommen [7].
Jede Verschreibung muss nach der AMVV bestimmte Angaben enthalten, unter anderem Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden Person mit Telefonnummer, das Datum, Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, das Arzneimittel mit Stärke, die Menge, die Dosierung oder den Hinweis auf einen Medikationsplan und die Gültigkeitsdauer. Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, gilt die Verschreibung drei Monate [1]. Die AMVV unterscheidet dabei nicht, ob eine Verschreibung über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet wird oder nicht (umgangssprachlich Privatrezept); die Frist von 28 Tagen nennt die Arzneimittel-Richtlinie für die Belieferung zulasten der Krankenkasse. Für Betäubungsmittel gilt die kürzere Frist der BtMVV [1, 4, 9].
Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person die Apotheke laut AMVV auch zum Beispiel telefonisch über die Verschreibung unterrichten; die Verschreibung selbst muss sie unverzüglich schriftlich oder elektronisch nachreichen. Laut AMVV kann die verschreibende Person auch eine Verschreibung ausstellen, die nach der ersten Abgabe bis zu drei weitere Abgaben erlaubt; sie ist als Verschreibung zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen [1]. Für Versicherte, die ein bestimmtes Arzneimittel kontinuierlich brauchen, dürfen solche Verordnungen laut Arzneimittel-Richtlinie bis zu 365 Tage nach dem Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden; kürzere Fristen, etwa für Betäubungsmittel, bleiben unberührt [9].
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 SGB V von der Versorgung durch die Krankenkasse ausgeschlossen; das gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Welche Ausnahmen bei schwerwiegenden Erkrankungen gelten, legt der G-BA fest [6]. Johanniskraut zum Beispiel ist laut AMVV zur Behandlung mittelschwerer Depressionen verschreibungspflichtig [1]; mehr dazu unter Johanniskraut. Mehr zu Zuzahlungen und Kosten unter Kosten und Rezept.
Das Betäubungsmittelrezept

Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG, der verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, dürfen nur Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte verschreiben, und nur dann, wenn ihre Anwendung begründet ist. Nicht begründet ist sie insbesondere, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann [2, 3]. Zu den Psychopharmaka in Anlage III gehören zum Beispiel Methylphenidat, Lisdexamfetamin, Dexamfetamin, Buprenorphin und Levomethadon [3].
Nach der BtMVV dürfen Betäubungsmittel für Patientinnen und Patienten nur auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden, einem dreiteiligen amtlichen Formblatt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt die nummerierten Rezepte auf Anforderung an die einzelne Ärztin oder den einzelnen Arzt aus; Teil I und II sind für die Apotheke bestimmt, Teil III bleibt in der Praxis. Auf dem Rezept stehen unter anderem Name, Vorname und Anschrift der Patientin oder des Patienten, das Ausstellungsdatum, das Arzneimittel, die Menge und eine Gebrauchsanweisung oder der Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung. Auf ein Betäubungsmittelrezept, das bei Vorlage in der Apotheke vor mehr als sieben Tagen ausgestellt wurde, dürfen keine Betäubungsmittel mehr abgegeben werden [4]. Nach § 360 SGB V gilt die Pflicht zur elektronischen Ausstellung und Übermittlung ab dem 1. Juli 2025 auch für vertragsärztliche Verordnungen von Betäubungsmitteln; sie gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen nicht möglich ist oder wenn es sich um einen Notfall im Sinne des § 8 Absatz 6 BtMVV handelt [7].
Auch viele Benzodiazepine, etwa Lorazepam, Diazepam, Alprazolam und Oxazepam, und das Schlafmittel Zolpidem stehen in Anlage III. Zubereitungen bis zu einer im Gesetz festgelegten Menge Wirkstoff je abgeteilter Form, etwa je Tablette, sind dort aber ausgenommen, wenn sie keinen weiteren Stoff der Anlagen enthalten [3]. Solche ausgenommenen Zubereitungen bleiben nach der AMVV verschreibungspflichtig [1]. Ob für ein bestimmtes Präparat ein Betäubungsmittelrezept nötig ist, hängt also von Wirkstoff, Stärke und Darreichungsform ab; fragen Sie im Zweifel in der Praxis oder in der Apotheke nach. Was beim Reisen mit Betäubungsmitteln gilt, steht unter Reisen mit Psychopharmaka.
Rezepte nach dem Krankenhaus
Im Rahmen des Entlassmanagements kann das Krankenhaus nach § 39 SGB V Arzneimittel verordnen, soweit das für die Versorgung unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, und zwar eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen [8]. Ein solches Rezept kann die Apotheke laut Arzneimittel-Richtlinie nur innerhalb von 3 Werktagen zulasten der Krankenkasse beliefern [9]. Nach Ansicht der Leitliniengruppe soll das Krankenhaus bei einer Depression unter anderem feste Termine innerhalb einer Woche bei der weiterbehandelnden Hausärztin oder dem Psychiater vereinbaren, für Nachkontrolle, Folgeverschreibungen und gegebenenfalls eine Krankschreibung; das beschreibt die Patientenleitlinie [11]. Mehr unter Klinik und Tagesklinik.
Was Sie selbst tun können
Halten Sie fest, welche Medikamente Sie von wem verordnet bekommen, auch rezeptfreie; dafür eignet sich ein Medikationsplan. Nach der AMVV kann ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, die Angabe der Dosierung auf dem Rezept ersetzen, wenn die verschreibende Person das in der Verschreibung kenntlich gemacht hat [1]. Apotheken können laut Patientenleitlinie zur NVL Depression zu Wechselwirkungen und Nebenwirkungen beraten und alle angewandten Medikamente analysieren [11]. Fragen für den nächsten Termin sammeln Sie mit den Fragen fürs Arztgespräch. Ändern Sie die Dosis nicht selbst und setzen Sie ein verordnetes Mittel nicht ohne Rücksprache ab; mehr unter Psychopharmaka absetzen.
Quellen
- Gesetz Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung, AMVV): §§ 1, 2 und 4 sowie Anlage 1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand AMVV zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 149. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz § 13 Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung (Abs. 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand BtMG zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 150. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Anlage III: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand BtMG zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 150. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV): §§ 1, 5, 8, 9 und 12. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand BtMVV zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 37. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz § 73 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Kassenärztliche Versorgung (Abs. 2). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz § 34 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (Abs. 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz § 360 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen (Abs. 2 und 9). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
- Gesetz § 39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Krankenhausbehandlung (Abs. 1a, Entlassmanagement). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
- Behörde Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie, AM-RL), § 11. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Stand zuletzt geändert am 16.07.2026, in Kraft getreten am 03.10.2026. abgerufen am 23.10.2026
- Behörde Arzneimittel-Richtlinie, Anlage III: Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse, Nummern 32 (Hypnotika), 44 (Stimulantien) und 45 (Tranquillantien). Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Stand Stand der Anlage III (letzte Änderung in Kraft getreten am): 03.10.2026. abgerufen am 23.10.2026
- Leitlinie Patientenleitlinie zur Nationalen VersorgungsLeitlinie Unipolare Depression, Version 3.0 (S. 42, 50, 111 bis 113 und 117). Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung, AWMF (NVL-Programm). Stand 2024. abgerufen am 23.10.2026
- Fachinformation Methylphenidat-HCl-ratiopharm Retardtabletten. ratiopharm GmbH. Stand 09/2025. abgerufen am 23.10.2026
- EMA-Produktinformation Spravato (Esketamin, EPAR), Anhang I: Fachinformation. Janssen-Cilag International NV (Zulassungsinhaber)/Europäische Arzneimittel-Agentur. Stand 01/2025. abgerufen am 23.10.2026
Häufige Fragen
Darf der Hausarzt Antidepressiva verschreiben?
Ja. Verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt die Apotheke nach der AMVV auf eine ärztliche Verschreibung ab, und dazu gehört die Verschreibung aus der Hausarztpraxis. Laut Patientenleitlinie zur NVL Depression ist die hausärztliche Praxis eine erste Anlaufstelle; sie kann die Behandlung einleiten und bei Bedarf, etwa bei einer schweren oder wiederkehrenden Depression, an eine Facharztpraxis überweisen. Bei Esketamin als Nasenspray muss laut EMA-Produktinformation eine Psychiaterin oder ein Psychiater die Entscheidung zur Verordnung treffen.
Darf ein Psychotherapeut Medikamente verschreiben?
Laut Patientenleitlinie zur NVL Depression dürfen Medikamente gegen seelische Erkrankungen nur Ärztinnen und Ärzte verordnen; psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verschreiben also keine. Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind Ärztinnen und Ärzte. In der kassenärztlichen Versorgung können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach § 73 SGB V unter anderem Krankenhausbehandlung, Ergotherapie und Krankentransporte verordnen.
Wie lange ist ein Rezept gültig?
Zulasten der Krankenkasse wird eine Verordnung laut Arzneimittel-Richtlinie längstens 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum beliefert, ein Rezept aus dem Entlassmanagement der Klinik nur innerhalb von 3 Werktagen. Fehlt auf einer Verschreibung die Gültigkeitsdauer, gilt sie laut AMVV drei Monate. Ein Betäubungsmittelrezept wird laut BtMVV nicht mehr beliefert, wenn es bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgestellt wurde.
Brauche ich für Benzodiazepine ein BtM-Rezept?
Das hängt von Wirkstoff, Stärke und Darreichungsform ab. Viele Benzodiazepine wie Lorazepam, Diazepam oder Alprazolam stehen in Anlage III des BtMG, Zubereitungen bis zu einer festgelegten Menge Wirkstoff je Tablette sind dort aber ausgenommen. Diese ausgenommenen Zubereitungen bleiben verschreibungspflichtig. Zulasten der Krankenkasse sind Beruhigungs- und Schlafmittel laut Arzneimittel-Richtlinie für eine Kurzzeittherapie bis zu 4 Wochen verordnungsfähig, länger in medizinisch begründeten Einzelfällen.
Wer verschreibt ADHS-Medikamente bei Erwachsenen?
Stimulanzien wie Methylphenidat sind bei Erwachsenen laut Arzneimittel-Richtlinie zulasten der Krankenkasse verordnungsfähig, wenn die ADHS bereits im Kindesalter bestand und andere Maßnahmen allein nicht ausreichen. Verordnen dürfen sie dann nur Spezialistinnen und Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Erwachsenen, zum Beispiel Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, bei jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr auch Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; Hausarztpraxen nur in Ausnahmefällen als Folgeverordnung, wenn die Aufsicht durch eine Spezialistin oder einen Spezialisten gewährleistet ist. Methylphenidat und Lisdexamfetamin sind Betäubungsmittel und brauchen ein Betäubungsmittelrezept. Atomoxetin und Guanfacin stehen nicht in den Anlagen des BtMG, sind aber laut AMVV verschreibungspflichtig.
Kann ich Psychopharmaka ohne Rezept bekommen?
Verschreibungspflichtige Psychopharmaka nicht: Die Apotheke gibt sie nach der AMVV nur auf eine Verschreibung ab. Ob ein Mittel verschreibungspflichtig ist, steht auf seiner Wirkstoffseite; Johanniskraut zum Beispiel ist zur Behandlung mittelschwerer Depressionen verschreibungspflichtig. Sprechen Sie vor einer Selbstbehandlung mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder in der Apotheke.
Wenn es Ihnen gerade sehr schlecht geht: Notruf 112 · TelefonSeelsorge 0800 111 0 111, 0800 111 0 222, 116 123 · Hilfe in der Krise
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