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Kosten, Zuzahlung und Rezept bei Psychopharmaka

Verordnet Ihre Praxis ein verschreibungspflichtiges Psychopharmakon auf Kassenrezept, trägt die gesetzliche Krankenkasse nach § 31 SGB V die Kosten, soweit das Mittel nicht ausgeschlossen ist; Versicherte ab 18 Jahren leisten in der Apotheke eine Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Liegt der Preis über dem Festbetrag, kommen Mehrkosten hinzu. Ist im Kalenderjahr die Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt erreicht, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent, bescheinigt die Krankenkasse, dass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

Frau in den Fünfzigern sitzt an einem Holztisch in einem hellen Wohnzimmer, vor ihr eine geschlossene Mappe und eine Tasse Tee, und schaut ruhig aus dem Fenster
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Was ein Psychopharmakon Sie kostet, hängt davon ab, ob es verschreibungspflichtig ist, wie Sie versichert sind und wie teuer das abgegebene Präparat ist. Für gesetzlich Versicherte regeln das vor allem die §§ 31, 61 und 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) [1, 2, 3]. Die Angaben geben Gesetze, Richtlinien und Behördenseiten so wieder, wie sie am 23. Oktober 2026 abrufbar waren; sie sind keine Beratung. Ansprechpartner für alle Fragen zu Zuzahlungen ist laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Ihre Krankenkasse [11]. Wer Psychopharmaka verschreiben kann, welche Rezeptarten es gibt und wie lange ein Rezept gilt, steht unter Wer verschreibt Psychopharmaka?

Was die Krankenkasse bezahlt

Versicherte haben nach § 31 SGB V Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Ausgenommen sind unter anderem homöopathische und anthroposophische Mittel sowie Arzneimittel, die nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von der Versorgung ausgeschlossen sind. Unter den Apotheken können Versicherte nach § 31 SGB V frei wählen [1]. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 SGB V ausgeschlossen. Das gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; welche rezeptfreien Mittel bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard ausnahmsweise verordnet werden können, legt der G-BA fest [5]. Werden rezeptfreie Arzneimittel verordnet, gelten laut BMG die gleichen Zuzahlungsregeln wie bei rezeptpflichtigen [10].

Nach § 31 Abs. 2 SGB V trägt die Krankenkasse bei Arzneimitteln mit Festbetrag die Kosten bis zur Höhe dieses Betrags, bei anderen Arzneimitteln die vollen Kosten, jeweils abzüglich unter anderem der Zuzahlung [1]. Für einige Gruppen von Psychopharmaka schränkt die Arzneimittel-Richtlinie des G-BA die Verordnung zulasten der Krankenkasse ein. Mittel gegen Schlafstörungen (Hypnotika und Sedativa) und Tranquillantien sind unter anderem zur Kurzzeittherapie bis zu 4 Wochen verordnungsfähig, länger in medizinisch begründeten Einzelfällen; eine längerfristige Anwendung ist besonders zu begründen. Rezeptfreie Hypnotika und Sedativa zur Behandlung von Schlafstörungen sind laut Richtlinie, von den dort genannten Ausnahmen abgesehen, auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wegen ihres besonderen Gefährdungspotenzials unzweckmäßig. Auch für Stimulanzien nennt die Richtlinie Einschränkungen und Ausnahmen [17]. Was für Mittel gegen ADHS gilt, steht unter Besondere Vorgaben für einzelne Mittel.

Die Zuzahlung in der Apotheke

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten nach § 31 Abs. 3 SGB V zu jedem Arzneimittel, das zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet wird, eine Zuzahlung an die abgebende Stelle, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels [1]. Die Höhe regelt § 61 SGB V: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Geleistete Zuzahlungen sind zu quittieren [2]. Laut BMG gilt das für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel pro Packung; als Beispiele nennt es eine Zuzahlung von 7,50 Euro bei einem Preis von 75 Euro, von 10 Euro bei 200 Euro und von 5 Euro bei 15 Euro [10].

Tauscht die Apotheke ein verordnetes Arzneimittel wegen Nichtverfügbarkeit gegen mehrere kleinere Packungen aus, ist die Zuzahlung nach § 61 SGB V nur einmal zu leisten, auf Grundlage der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht; das gilt auch, wenn sie eine Teilmenge aus einer Packung abgibt [2]. Muss ein Arzneimittel wegen eines Rückrufs oder einer behördlich bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut verordnet werden, ist die neue Verordnung nach § 31 SGB V zuzahlungsfrei; eine schon geleistete Zuzahlung erstattet die Krankenkasse auf Antrag [1]. Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung ist nach § 24e SGB V keine Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 SGB V zu leisten [18].

Festbetrag und Mehrkosten

Der G-BA bestimmt nach § 35 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können; zusammengefasst werden zum Beispiel Arzneimittel mit denselben oder mit vergleichbaren Wirkstoffen. Die Höhe setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) fest. Die Festbeträge sind mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, und der GKV-Spitzenverband veröffentlicht vierteljährlich aktualisierte Übersichten über alle Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel [4].

Liegt der Preis eines verordneten Arzneimittels über dem Festbetrag, trägt die Krankenkasse die Kosten nur bis zur Höhe des Festbetrags [1]. Den übrigen Betrag muss die oder der Versicherte laut BMG zusätzlich zur Zuzahlung als Aufzahlung übernehmen. Nur in begrenzten Ausnahmefällen übernimmt die Krankenkasse die Mehrkosten, zum Beispiel wenn ein rabattiertes Arzneimittel nicht verfügbar ist und die Apotheke ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgibt [12]. Verordnet die Ärztin oder der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag überschreitet, muss sie oder er nach § 73 Abs. 5 SGB V auf die Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinweisen [7]. Solche Mehrkosten sind laut BMG keine Zuzahlungen und können bei der Belastungsgrenze nicht berücksichtigt werden [11].

Zuzahlungsbefreite Arzneimittel und Rabattverträge

Der GKV-Spitzenverband kann nach § 31 Abs. 3 SGB V Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens 20 Prozent unter dem jeweils gültigen Festbetrag liegt, wenn daraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die die Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat, kann die Kasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn daraus Einsparungen zu erwarten sind [1]. Die Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel veröffentlicht der GKV-Spitzenverband. Preisänderungen sind jeweils zum 1. und 15. eines Monats möglich, die Liste zu diesem Stichtag erscheint in der folgenden Woche; Auskunft zu den Rabattverträgen kann laut GKV-Spitzenverband nur die Krankenkasse geben [13].

Hat die Praxis nur den Wirkstoff verordnet oder den Austausch nicht ausgeschlossen, gibt die Apotheke nach § 129 SGB V ein preisgünstiges Arzneimittel ab, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße übereinstimmt, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform hat. Vorrang hat dabei ein wirkstoffgleiches Arzneimittel, für das die Krankenkasse einen Rabattvertrag hat. Für welche Arzneimittel der Austausch ausgeschlossen ist, bestimmt außerdem der G-BA; dabei sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden [6]. Den Austausch ausschließen kann auch die Ärztin oder der Arzt auf dem Rezept; laut BMG geschieht das über das Aut-idem-Kästchen, zum Beispiel bei schweren Allergien oder Unverträglichkeiten von Zusatzstoffen [7, 10]. Versicherte können nach § 129 SGB V gegen Kostenerstattung auch ein anderes Arzneimittel erhalten, das diese Voraussetzungen erfüllt [6]. Fragen zu einem ausgetauschten Präparat können Sie in der Apotheke oder in Ihrer Praxis stellen.

Belastungsgrenze und Befreiung

Frau in den Vierzigern spricht an einem Holzschreibtisch mit einem freundlichen Berater in den Fünfzigern, daneben eine grüne Pflanze
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Zuzahlungen sind nach § 62 SGB V in jedem Kalenderjahr nur bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Sie beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, hat die Krankenkasse zu bescheinigen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind; die Bescheinigung darf keine Angaben über das Einkommen enthalten [3]. Laut BMG benachrichtigt die Krankenkasse nicht automatisch, wenn die Grenze erreicht ist. Versicherte müssen ihre Zuzahlungen deshalb selbst im Auge behalten und die Quittungen sammeln; ist die Grenze erreicht, können sie die Befreiung bei ihrer Krankenkasse beantragen. Die Berechnung kann auch erst am Ende des Kalenderjahres oder zu Beginn des Folgejahres beantragt werden; zu viel geleistete Zuzahlungen werden dann gegebenenfalls erstattet [11].

Bei der Berechnung werden nach § 62 Abs. 2 SGB V die Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen der Angehörigen zusammengerechnet, die mit der versicherten Person im gemeinsamen Haushalt leben, etwa Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige oder familienversicherte Kinder; für sie werden die Einnahmen um Freibeträge vermindert. Für Menschen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, etwa Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch, ist für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur ein im Gesetz festgelegter Regelsatz oder Regelbedarf als Bruttoeinnahme maßgeblich [3].

Was eine schwerwiegende chronische Krankheit ist, bestimmt der G-BA in seiner Chroniker-Richtlinie; die Feststellung trifft die Krankenkasse [3, 9]. Nach der Richtlinie ist eine Krankheit schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines dieser Merkmale vorliegt [9]:

  • eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5
  • ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent, die zumindest auch durch diese Krankheit begründet sind
  • eine kontinuierliche medizinische Versorgung, etwa ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung oder Arzneimitteltherapie, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist

Die Dauerbehandlung weisen Versicherte nach der Richtlinie mit einer ärztlichen Bescheinigung nach, in der die Krankheit angegeben ist; für den GdB, den GdS, die MdE oder den Pflegegrad legen sie die bestandskräftigen amtlichen Bescheide in Kopie vor, und die kontinuierliche Versorgung belegt eine ärztliche Bescheinigung [9]. Für chronisch Kranke, die nach dem 1. April 1972 geboren sind, beträgt die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V 2 Prozent, wenn sie ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Abs. 1 SGB V genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben; wer an einem strukturierten Behandlungsprogramm für seine Erkrankung teilnimmt, für den gilt wieder 1 Prozent [3]. Als regelmäßig in Anspruch genommen gelten die Untersuchungen laut Chroniker-Richtlinie, wenn Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge in einem Präventionspass eine ärztliche Beratung über Chancen und Risiken bestimmter Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nachweisen; für die übrigen Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen ist dafür weder eine Untersuchung noch eine Beratung nötig. Von dieser Beratungspflicht sind unter anderem Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen im Sinne der Soziotherapie-Richtlinie ausgenommen [9].

Zuzahlung im Krankenhaus

Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung zahlen Versicherte ab 18 Jahren nach § 39 Abs. 4 SGB V innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage je Kalendertag den Betrag nach § 61 Satz 2 SGB V an das Krankenhaus; dort sind 10 Euro je Kalendertag genannt [2, 8]. Mehr zu den Formen der Behandlung steht unter Klinik, Tagesklinik und Ambulanz.

Privat versichert oder beihilfeberechtigt

Bei einer privaten Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer nach § 192 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit zu erstatten [14]. In welchem Umfang Arzneimittel erstattet werden, richtet sich also nach dem Versicherungsvertrag.

Für Beamtinnen und Beamte des Bundes regelt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) die Beihilfe. Beihilfefähig sind nach § 22 BBhV Aufwendungen für ärztlich nach Art und Umfang verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind mit Ausnahmen nicht beihilfefähig, etwa wenn sie für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bestimmt sind; bei Arzneimitteln mit Festbetrag sind die Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig [15]. Nach § 49 BBhV mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen für Arzneimittel um einen Eigenbehalt von 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten; maßgebend ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung. Kein Eigenbehalt wird unter anderem bei Personen unter 18 Jahren abgezogen und bei Arzneimitteln, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag liegt [16]. Mehr zur Verbeamtung steht unter Verbeamtung und Versicherung.

Was Sie selbst tun können

Bewahren Sie die Quittungen über Ihre Zuzahlungen auf; laut BMG gibt es dafür in Apotheken zum Beispiel Ausdrucke oder Hefte, in denen die Zuzahlungen quittiert werden. Ansprechpartner für Fragen zu Zuzahlungen ist Ihre Krankenkasse; das BMG nennt außerdem ein Bürgertelefon zur Krankenversicherung unter (030) 340 60 66-01 [11]. Fragen Sie in der Praxis nach, wenn ein verordnetes Mittel über dem Festbetrag liegt, und in der Apotheke, wenn Sie ein anderes Präparat als gewohnt erhalten. Ihre Medikamente können Sie im Medikationsplan zusammenstellen.

Quellen

  1. Gesetz § 31 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Arznei- und Verbandmittel (Abs. 1 bis 3). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
  2. Gesetz § 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Zuzahlungen. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
  3. Gesetz § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Belastungsgrenze. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
  4. Gesetz § 35 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel (Abs. 1, 3, 5 und 8). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
  5. Gesetz § 34 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (Abs. 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
  6. Gesetz § 129 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (Abs. 1 und 1a). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
  7. Gesetz § 73 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Kassenärztliche Versorgung (Abs. 5). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
  8. Gesetz § 39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Krankenhausbehandlung (Abs. 4). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
  9. Behörde Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie), §§ 1 bis 4. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Stand Fassung vom 22.01.2004, zuletzt geändert am 17.11.2017, in Kraft getreten am 06.03.2018. abgerufen am 23.10.2026
  10. Behörde Zugang zu Arzneimitteln: Zuzahlung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Aut-idem-Regelung. Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand Stand: 8. September 2026. abgerufen am 23.10.2026
  11. Behörde Belastungsgrenze (Begriffe von A bis Z). Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand Stand: 13. April 2026. abgerufen am 23.10.2026
  12. Behörde Festbeträge für Arzneimittel (Begriffe von A bis Z). Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand Stand: 4. Februar 2025. abgerufen am 23.10.2026
  13. Behörde Befreiungsliste Arzneimittel: Zuzahlungsbefreite Arzneimittel. GKV-Spitzenverband. Stand Listen mit Stand 15.10.2026. abgerufen am 23.10.2026
  14. Gesetz § 192 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Vertragstypische Leistungen des Versicherers (Abs. 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand VVG zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156. abgerufen am 23.10.2026
  15. Gesetz § 22 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand BBhV zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240. abgerufen am 23.10.2026
  16. Gesetz § 49 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Eigenbehalte. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand BBhV zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240. abgerufen am 23.10.2026
  17. Behörde Arzneimittel-Richtlinie, Anlage III: Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse, Nummern 32 (Hypnotika), 44 (Stimulantien) und 45 (Tranquillantien). Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Stand Stand der Anlage III (letzte Änderung in Kraft getreten am): 03.10.2026. abgerufen am 23.10.2026
  18. Gesetz § 24e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026

Häufige Fragen

Was kosten Antidepressiva auf Rezept?

Auf Kassenrezept trägt die Krankenkasse die Kosten nach § 31 SGB V, soweit das Mittel nicht ausgeschlossen ist. Versicherte ab 18 Jahren leisten eine Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Liegt der Preis über dem Festbetrag, ist laut BMG zusätzlich eine Aufzahlung zu übernehmen; manche preisgünstigen Arzneimittel sind von der Zuzahlung befreit.

Muss ich als chronisch Kranker weniger zuzahlen?

Laut BMG gelten für schwerwiegend chronisch Kranke dieselben Zuzahlungen wie für alle anderen Versicherten; Rücksicht genommen wird mit einer geringeren Belastungsgrenze. Sie beträgt nach § 62 SGB V 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt statt 2 Prozent. Wann eine Krankheit schwerwiegend chronisch ist, regelt die Chroniker-Richtlinie des G-BA; die Feststellung trifft die Krankenkasse.

Wie bekomme ich eine Befreiung von der Zuzahlung?

Ist die Belastungsgrenze im Kalenderjahr erreicht, hat die Krankenkasse nach § 62 SGB V zu bescheinigen, dass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Laut BMG benachrichtigt die Kasse nicht automatisch: Sammeln Sie die Quittungen und beantragen Sie die Befreiung bei Ihrer Krankenkasse. Die Berechnung kann auch erst nach Ende des Jahres beantragt werden; zu viel gezahlte Beträge werden dann gegebenenfalls erstattet.

Warum muss ich in der Apotheke mehr als 10 Euro bezahlen?

Liegt der Preis eines Arzneimittels über dem Festbetrag, trägt die Krankenkasse die Kosten nur bis zum Festbetrag. Den übrigen Betrag muss die oder der Versicherte laut BMG zusätzlich zur Zuzahlung übernehmen. Die Ärztin oder der Arzt muss nach § 73 Abs. 5 SGB V auf diese Mehrkosten hinweisen. Mehrkosten über dem Festbetrag zählen laut BMG nicht zur Belastungsgrenze.

Warum bekomme ich in der Apotheke ein anderes Präparat?

Hat die Praxis nur den Wirkstoff verordnet oder den Austausch nicht ausgeschlossen, gibt die Apotheke nach § 129 SGB V ein preisgünstiges Arzneimittel mit gleicher Wirkstärke, Packungsgröße und gleichem Anwendungsgebiet und mit gleicher oder austauschbarer Darreichungsform ab, vorrangig eines mit Rabattvertrag Ihrer Krankenkasse. Den Austausch kann die Ärztin oder der Arzt laut BMG über das Aut-idem-Kästchen ausschließen. Fragen zum neuen Präparat beantworten Apotheke und Praxis.

Bezahlt die Krankenkasse rezeptfreie Beruhigungsmittel?

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; außerdem legt der G-BA fest, welche rezeptfreien Mittel bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard ausnahmsweise verordnet werden können. Rezeptfreie Hypnotika und Sedativa zur Behandlung von Schlafstörungen sind laut Arzneimittel-Richtlinie, Anlage III, von den dort genannten Ausnahmen abgesehen, auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wegen ihres besonderen Gefährdungspotenzials unzweckmäßig.

Was gilt für die Zuzahlung bei ADHS-Medikamenten?

Für verordnete ADHS-Medikamente gelten dieselben Zuzahlungsregeln wie für andere Arzneimittel: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, für Versicherte ab 18 Jahren. Für Stimulanzien nennt die Arzneimittel-Richtlinie des G-BA Einschränkungen und Ausnahmen bei der Verordnung zulasten der Krankenkasse; mehr dazu unter Wer verschreibt Psychopharmaka?

Wenn es Ihnen gerade sehr schlecht geht: Notruf 112 · TelefonSeelsorge 0800 111 0 111, 0800 111 0 222, 116 123 · Hilfe in der Krise

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