Behandlung

Unterbringung und Zwangsbehandlung

Gegen ihren Willen darf eine Person nur auf Grundlage eines Gesetzes in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, und über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet laut Grundgesetz nur ein Gericht. Das Betreuungsrecht im BGB und die Psychisch-Kranken-Gesetze der Länder verlangen dafür unter anderem eine erhebliche Gefahr, die sich nicht anders abwenden lässt. Eine Behandlung gegen den natürlichen Willen ist nur unter weiteren Voraussetzungen und in der Regel mit vorheriger Genehmigung oder Zustimmung des Gerichts zulässig.

Frau in den Vierzigern geht am Morgen ruhig neben einer Pflegerin einen Gartenweg einer hellen Klinik entlang
Bild: KI-generiert

Unterbringung heißt hier, dass ein Mensch gegen seinen Willen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wird und dort bleiben muss. Das Psychisch-Kranken-Gesetz von Nordrhein-Westfalen beschreibt es so: Betroffene werden gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen und verbleiben dort [7]. Eine Zwangsbehandlung ist eine Untersuchung, Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff, der dem natürlichen Willen widerspricht; das BGB nennt das ärztliche Zwangsmaßnahme [3]. Nach dem Grundgesetz kann die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden, und über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet nur eine Richterin oder ein Richter [1].

Die Seite gibt den Wortlaut der Gesetze wieder, wie er am 23. Oktober 2026 abrufbar war, und ist keine Rechtsberatung. Geregelt ist das Unterbringungsverfahren laut NVL in den Gesetzen der einzelnen Länder und im Betreuungsrecht des Bundes [9]; die Unterschiede zwischen den Ländern zeigt die Seite an zwei Beispielen, Nordrhein-Westfalen und Bayern.

Wenn Sie gerade in einer Krise sind

In Nordrhein-Westfalen sollen die Hilfen nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz Betroffene befähigen, ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen, und Unterbringungen vermeiden; sie werden nur geleistet, wenn sie freiwillig angenommen werden [7]. Das bayerische Gesetz will Menschen in psychischen Krisen Anlaufstellen bieten und durch frühzeitige Unterstützung helfen; Unterbringung und Zwangsmaßnahmen sind dort ausdrücklich das letzte Mittel, wenn andere Hilfe nicht ausreicht [8]. Auch bei Suizidgedanken lässt sich nach Erfahrung der Leitliniengruppe der NVL Unipolare Depression ein Großteil der Betroffenen ambulant behandeln, wenn die Behandlung angepasst wird, zum Beispiel mit häufigeren Terminen. Die Leitliniengruppe empfiehlt, über eine Klinikbehandlung bestenfalls gemeinsam mit den Betroffenen zu entscheiden; bei Menschen, die verlässliche Absprachen treffen können, kommt laut Leitlinie statt einer Aufnahme auch infrage, konkrete und verbindliche Schritte für den Fall zu vereinbaren, dass die Suizidgedanken zunehmen [9].

Wenn Sie daran denken, sich das Leben zu nehmen, sprechen Sie mit jemandem darüber. Hilfe erreichen Sie hier:

Weitere Angebote, auch für Angehörige und junge Menschen, stehen unter Hilfe in der Krise.

Zwei rechtliche Wege

Eine Unterbringung kann auf dem Betreuungsrecht im BGB beruhen oder auf dem Gesetz eines Landes über die Unterbringung psychisch Kranker; das gerichtliche Verfahren regelt für beide Wege das FamFG [6].

Unterbringung nach dem BGB

Eine Betreuerin oder ein Betreuer kann eine Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nach § 1831 BGB nur veranlassen, solange sie erforderlich ist, weil [2]:

  • wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass die betreute Person sich selbst tötet oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
  • zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden können, und die Person die Notwendigkeit der Unterbringung wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Die Unterbringung braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts; ohne sie ist sie nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, und die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Fallen die Voraussetzungen weg, muss die Unterbringung beendet werden [2]. Dieselben Regeln gelten, wenn einer betreuten Person in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer anderen Einrichtung über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, durch mechanische Vorrichtungen, durch Medikamente oder auf andere Weise [2].

Unterbringung nach den Landesgesetzen

In Nordrhein-Westfalen ist eine Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) nur zulässig, wenn und solange durch krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung [7]. In Bayern kann nach dem Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) untergebracht werden, wer aufgrund einer psychischen Störung sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet, es sei denn, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist nicht erheblich beeinträchtigt. Angeordnet werden darf die Unterbringung nur, wenn sich die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Mittel abwenden lässt, insbesondere auch nicht durch einen Krisendienst [8].

Eine andere Frage ist die Unterbringung, die ein Strafgericht anordnet, etwa nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs; das PsychKG NRW nimmt sie ausdrücklich aus [7]. Für Kinder und Jugendliche ist laut bayerischem Gesetz die Unterbringung nach § 1631b BGB vorrangig [8].

Was in den Ländern unterschiedlich ist

Die Unterbringung nach Landesrecht regelt jedes Land in einem eigenen Gesetz [9]. Zwei Beispiele für Unterschiede:

Zwei Landesgesetze im Vergleich: PsychKG Nordrhein-Westfalen und BayPsychKHG Bayern (Stand: Abruf 23.10.2026)
PunktNordrhein-WestfalenBayern
Antrag beim Gerichtörtliche Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst [7]Kreisverwaltungsbehörde [8]
Sofortige Unterbringung ohne vorherige Gerichtsentscheidungörtliche Ordnungsbehörde bei Gefahr im Verzug, mit einem ärztlichen Zeugnis, das nicht älter als vom Vortag ist [7]Kreisverwaltungsbehörde; kann auch sie nicht rechtzeitig entscheiden, die Polizei; bei Menschen, die schon in der Einrichtung sind, deren fachliche Leitung [8]
DanachOrdnet das Gericht die Unterbringung nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages an, ist die Person zu entlassen [7]Das Gericht ist unverzüglich, spätestens bis 12 Uhr des folgenden Tages zu verständigen; entscheidet es nicht bis zum Ablauf des Tages nach der Einlieferung, ist die Person zu entlassen [8]
Hilfsangebote nach dem GesetzHilfen der Kreise und kreisfreien Städte, vor allem durch Sozialpsychiatrische Dienste [7]Krisendienste der Bezirke mit Leitstelle, rund um die Uhr unter einer bayernweit einheitlichen Rufnummer, und mobile Fachkräfte vor Ort [8]
Beobachtung bei SicherungsmaßnahmenBild- und Tonaufnahmen verboten, Beobachtung nur durch Personal [7]ständige Beobachtung, auch mit technischen Mitteln, ist eine zulässige Sicherungsmaßnahme [8]
Besuchskommissionenmindestens einmal in zwölf Monaten unangemeldet [7]jede Einrichtung soll spätestens alle zwei Jahre unangemeldet besucht werden [8]

Im Notfall: sofortige Unterbringung

Ist die Gefahr akut, kann eine Unterbringung zunächst ohne vorherige Entscheidung eines Gerichts beginnen. Das Grundgesetz verlangt dann, dass die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeigeführt wird; die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten [1]. In Nordrhein-Westfalen muss, wer das ärztliche Zeugnis für eine sofortige Unterbringung ausstellt, die Person persönlich untersuchen und die Notwendigkeit schriftlich oder elektronisch begründen; grundsätzlich sind solche Zeugnisse von Ärztinnen und Ärzten auszustellen, die in Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder in der Psychiatrie erfahren sind [7]. In Bayern wird die Person sofort untersucht, und liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Unterbringung zu beenden [8].

Wer über eine sofortige Unterbringung entscheidet, regelt das jeweilige Landesgesetz: in Nordrhein-Westfalen die örtliche Ordnungsbehörde, in Bayern unter anderem die Kreisverwaltungsbehörde und, wenn auch sie nicht rechtzeitig entscheiden kann, die Polizei [7, 8]. Die Patientenleitlinie zur NVL Depression beschreibt den Notfall aus Sicht der Angehörigen: Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter dürfen Betroffene nicht gegen ihren Willen zwangsweise transportieren, dafür ist laut Patientenleitlinie die Polizei zuständig; in der Regel bestätigt eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit [10].

Das Verfahren vor Gericht

Das FamFG sieht im Verfahren unter anderem vor [6]:

  • Die betroffene Person ist ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
  • Das Gericht bestellt eine Verfahrenspflegerin oder einen Verfahrenspfleger, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Interessen erforderlich ist, bei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme immer. Die Verfahrenspflege stellt die Wünsche der Person fest und bringt sie im Verfahren zur Geltung; gesetzliche Vertretung ist sie nicht.
  • Das Gericht hört die Person vorher persönlich an und erörtert mit ihr das Verfahren, das Gutachten und die mögliche Dauer; absehen darf es davon nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens, wenn erhebliche Nachteile für die Gesundheit zu befürchten sind.
  • Die oder der Sachverständige muss die Person persönlich untersuchen oder befragen, soll Ärztin oder Arzt für Psychiatrie sein und muss Erfahrung in der Psychiatrie haben; bei einer Zwangsbehandlung soll sie oder er nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.
  • Im Interesse der Person können unter anderem der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, Eltern und Kinder, bei denen sie lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, und eine von ihr benannte Person ihres Vertrauens beteiligt werden.
  • Der Beschluss nennt den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme endet, und enthält eine Belehrung über Rechtsmittel, Gericht, Form und Frist.

Eine Unterbringung endet laut FamFG spätestens nach einem Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens nach zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Eine Zwangsbehandlung darf ohne Verlängerung höchstens für sechs Wochen genehmigt oder angeordnet werden. In Eilfällen kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, für die unter anderem ein ärztliches Zeugnis vorliegen muss; sie gilt höchstens sechs Wochen und mit Verlängerungen insgesamt höchstens drei Monate, bei einer Zwangsbehandlung höchstens zwei Wochen und insgesamt höchstens sechs Wochen. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die Maßnahme aufzuheben [6]. Von jeder richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung ist laut Grundgesetz unverzüglich ein Angehöriger oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen [1].

Rechte während der Unterbringung

Was während einer Unterbringung nach Landesrecht gilt, regelt das jeweilige Landesgesetz. Das PsychKG NRW sieht zum Beispiel vor [7]:

  • Das Krankenhaus unterrichtet die Betroffenen bei der Aufnahme mündlich und schriftlich über ihre Rechte und Pflichten und benachrichtigt unter anderem eine Person ihres Vertrauens.
  • Ob die Unterbringung weiter erforderlich ist, wird grundsätzlich täglich ärztlich überprüft, begründet und dokumentiert.
  • Mit den Betroffenen wird unverzüglich ein individueller Behandlungsplan erstellt, erläutert und abgestimmt; die Behandlung braucht ihre Einwilligung, außer in den Fällen, die das Gesetz für eine Behandlung ohne Einwilligung nennt.
  • Beschränkungen sind nur zulässig, soweit der Zweck der Unterbringung und das Zusammenleben im Krankenhaus sie zwingend erfordern; der tägliche Aufenthalt im Freien ist in der Regel für mindestens eine Stunde zu ermöglichen. Die Unterbringung soll so weitgehend wie möglich in offenen Formen durchgeführt werden.
  • Das Gesetz gibt das Recht, persönliche Gegenstände im Zimmer aufzubewahren, Schreiben abzusenden und zu empfangen und regelmäßig Besuche zu empfangen. Der Schriftwechsel unter anderem mit Gerichten, den zuständigen Behörden, der gesetzlichen Vertretung und der Beschwerdestelle des Krankenhauses darf weder unterbunden noch überwacht werden.

Das bayerische Gesetz sieht ebenfalls unter anderem die Unterrichtung über Rechte und Pflichten, einen mit der Person zu erörternden Behandlungsplan und regelmäßigen Besuch innerhalb der üblichen Besuchszeiten vor [8].

Behandlung gegen den Willen

Ruhiger heller Innenhofgarten mit Holzbänken, grünen Sträuchern und einem kleinen Brunnen im Morgenlicht
Bild: KI-generiert

Für eine Behandlung gegen den natürlichen Willen nennt das Gesetz eigene Voraussetzungen. Nach § 1832 BGB kann eine Betreuerin oder ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn [3]:

  • sie notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
  • die Person die Notwendigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
  • die Maßnahme dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen der Person entspricht,
  • vorher ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne unzulässigen Druck versucht wurde, die Person von der Notwendigkeit zu überzeugen,
  • keine andere, weniger belastende Maßnahme den Schaden abwenden kann,
  • der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
  • sie im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus stattfindet, in dem die gebotene medizinische Versorgung einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.

Die Einwilligung braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts; fallen die Voraussetzungen weg, ist sie zu widerrufen [3]. Zur letzten Voraussetzung, dem stationären Aufenthalt im Krankenhaus, verweist eine Fußnote zu § 1832 BGB auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024: Nach Maßgabe ihrer Entscheidungsformel ist diese Regelung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 des Grundgesetzes unvereinbar, das bisherige Recht gilt aber bis zu einer Neuregelung fort, zu der der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2026 verpflichtet ist [3].

Bei einer Unterbringung nach Landesrecht regeln die Länder die Behandlung selbst. In Nordrhein-Westfalen darf die Krankheit, die Anlass der Unterbringung ist, ohne Einwilligung nur behandelt werden, wenn die Person Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung nicht einsehen oder sich nicht danach verhalten kann und ohne Behandlung Lebensgefahr oder erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Person oder anderer drohen; eine Patientenverfügung ist zu beachten. Unmittelbarer Zwang darf dafür nur angewendet werden, wenn unter anderem eine weniger eingreifende Maßnahme aussichtslos ist und die Behandlung rechtzeitig angekündigt wurde, damit die Person Rechtsschutz suchen kann. Bei Erwachsenen muss vorher das Gericht zustimmen, außer ausnahmsweise bei gegenwärtiger Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit, wenn das Gericht nicht rechtzeitig erreichbar ist und eine besondere Sicherungsmaßnahme nicht ausreicht. Unzulässig ist die Zwangsbehandlung, wenn sie lebensgefährlich ist oder die Gesundheit erheblich gefährdet [7].

In Bayern sind Behandlungen gegen den natürlichen Willen in drei Fällen zulässig: um die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit wiederherzustellen, wenn ohne die Maßnahme keine Entlassung möglich sein wird, um eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Person abzuwenden oder um eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung abzuwenden. Unter anderem muss zuvor frühzeitig, ernsthaft und ohne Druck versucht worden sein, die Zustimmung zu erhalten, und mildere Mittel dürfen keinen Erfolg versprechen. Nötig ist vorher die Genehmigung des Gerichts; bei Gefahr im Verzug ist sie in den beiden Gefahrenfällen unverzüglich nachzuholen [8].

Fixierung und besondere Sicherungsmaßnahmen

Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in Nordrhein-Westfalen ausschließlich die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, die Unterbringung in einem besonderen Raum, Festhalten statt Fixierung und die Fixierung mit mechanischen Hilfsmitteln. Sie dürfen nur angeordnet werden, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwenden, und nur, soweit und solange mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Sie sind vorher anzukündigen, wovon bei einer Fixierung nur ausnahmsweise abgesehen werden kann, zu begründen und ärztlich anzuordnen; bei einer Fixierung ist eine ständige persönliche Begleitung sicherzustellen. Für eine absehbar nicht nur kurzfristige Fixierung ist das Gericht einzuschalten, und nach einer nicht nur kurzfristigen Fixierung ohne richterliche Anordnung sind die Betroffenen über die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu belehren [7].

Beschwerde und Überprüfung

Gegen die Entscheidung des Gerichts gibt es die Beschwerde. Sie steht der Person zu, die durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt ist, und im Interesse der betroffenen Person unter anderem auch Angehörigen und der Vertrauensperson, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind, sowie der Verfahrenspflege. Für Frist und Form nennt das FamFG [6]:

  • Die Beschwerde ist binnen eines Monats einzulegen, gegen Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung binnen zwei Wochen; die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.
  • Eingelegt wird sie bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, schriftlich mit Unterschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Die betroffene Person kann sie auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie untergebracht ist.
  • Hat sich die Sache erledigt, stellt das Beschwerdegericht auf Antrag fest, ob die Entscheidung die Person in ihren Rechten verletzt hat, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; das liegt in der Regel vor bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder wenn eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

In Nordrhein-Westfalen können Betroffene Wünsche und Beschwerden außerdem den Besuchskommissionen vortragen, und die Krankenhäuser informieren über die Patientenbeschwerdestelle, deren Mitglieder Beschwerden prüfen und auf Wunsch weitertragen [7]. In Bayern nehmen unabhängige Besuchskommissionen Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegen [8]. Wie Sie im Einzelfall vorgehen, klären Sie am besten mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

Vorsorgen: Patientenverfügung, Vollmacht, Behandlungsvereinbarung

Eine Patientenverfügung ist nach § 1827 BGB die schriftliche Festlegung einer einwilligungsfähigen volljährigen Person für den Fall, dass sie nicht mehr einwilligungsfähig ist, ob sie in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Trifft sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat die Betreuerin oder der Betreuer ihr Ausdruck und Geltung zu verschaffen; sonst zählen die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, und niemand kann zu ihr verpflichtet werden [4]. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme muss nach § 1832 BGB diesem Willen entsprechen [3].

Soll eine bevollmächtigte Person über eine Unterbringung oder eine ärztliche Zwangsmaßnahme entscheiden können, muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen [5]. In Nordrhein-Westfalen ist der in einer Behandlungsvereinbarung niedergelegte freie Wille ebenso zu beachten wie die Patientenverfügung; der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern [7]. Was Ihnen in einer Krise hilft und wen Sie anrufen, können Sie zusätzlich in einem persönlichen Krisenplan festhalten.

Für Angehörige

Ist ein Mensch in Ihrer Nähe akut gefährdet, nennt die Patientenleitlinie zur NVL Depression diese Schritte: die Person nicht allein lassen, bis Hilfe eintrifft, zuhören und die Situation ernst nehmen, das Gespräch in Gang halten, den Notruf 112 oder die Polizei unter 110 rufen und gefährliche Gegenstände beseitigen [10]. Geht die Person freiwillig in eine Klinik, ist es laut NVL am wenigsten eingreifend, wenn Angehörige oder Freunde sie dorthin bringen. Weil das auch mit Gefahren verbunden sein kann, empfiehlt die Leitliniengruppe aus Erfahrung grundsätzlich eine professionelle Begleitung, die über Polizei, Feuerwehr oder Ordnungsamt angefordert werden kann [9]. Mehr unter Wenn Sie gerade in einer Krise sind, Hilfe in der Krise und Angehörige.

Quellen

  1. Gesetz Art. 104 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG): Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand GG zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94. abgerufen am 23.10.2026
  2. Gesetz § 1831 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226. abgerufen am 23.10.2026
  3. Gesetz § 1832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Ärztliche Zwangsmaßnahmen (mit Fußnote zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.11.2024, 1 BvL 1/24). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226. abgerufen am 23.10.2026
  4. Gesetz § 1827 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226. abgerufen am 23.10.2026
  5. Gesetz § 1820 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung (Abs. 2). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226. abgerufen am 23.10.2026
  6. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG): § 39, §§ 58 bis 64 (Beschwerde) und §§ 312 bis 336 (Unterbringungssachen). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand FamFG zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192. abgerufen am 23.10.2026
  7. Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) des Landes Nordrhein-Westfalen. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de). Stand Fassung gültig ab 01.07.2025 (zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Juni 2025, GV. NRW. S. 530). abgerufen am 23.10.2026
  8. Gesetz Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) vom 24. Juli 2018. Bayerische Staatskanzlei (BAYERN.RECHT, gesetze-bayern.de). Stand Text gilt ab 01.04.2026 (zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom 26. März 2026, GVBl. S. 75). abgerufen am 23.10.2026
  9. Leitlinie Nationale VersorgungsLeitlinie Unipolare Depression, Langfassung, Version 3.2 (AWMF-Register-Nr. nvl-005), Kapitel 12.1.3 Klärung des Behandlungssettings, Einweisungskriterien. Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung, AWMF (NVL-Programm). Stand 07/2023 (verabschiedet 29.09.2022, gültig bis 29.09.2027). abgerufen am 23.10.2026
  10. Leitlinie Patientenleitlinie zur Nationalen VersorgungsLeitlinie Unipolare Depression, Version 3.0 (Kapitel 13 "Ein paar Worte zu einem schwierigen Thema"). Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung, AWMF (NVL-Programm). Stand 2024. abgerufen am 23.10.2026

Häufige Fragen

Wie lange darf man gegen seinen Willen in der Psychiatrie festgehalten werden?

Ohne richterliche Anordnung ist die Entscheidung eines Gerichts laut Grundgesetz unverzüglich herbeizuführen; in Nordrhein-Westfalen ist die Person zu entlassen, wenn das Gericht die Unterbringung nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages angeordnet hat. Der Beschluss des Gerichts nennt das Ende der Maßnahme. Laut FamFG endet eine Unterbringung spätestens nach einem Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit nach zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird; eine einstweilige Anordnung gilt höchstens sechs Wochen, mit Verlängerungen insgesamt höchstens drei Monate. Fallen die Voraussetzungen vorher weg, ist sie zu beenden.

Kann eine Hausärztin oder ein Hausarzt eine Zwangseinweisung veranlassen?

Eine Ärztin oder ein Arzt stellt das ärztliche Zeugnis aus; die Entscheidung treffen je nach Weg Behörde, Betreuerin oder Betreuer und Gericht. In Nordrhein-Westfalen kann die örtliche Ordnungsbehörde bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis vorliegt, das grundsätzlich von Ärztinnen und Ärzten auszustellen ist, die in Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder in der Psychiatrie erfahren sind. In Bayern kann die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen, wenn sie nicht rechtzeitig entscheiden kann, die Polizei. Über die Unterbringung selbst entscheidet das Gericht.

Darf man in der geschlossenen Psychiatrie Besuch bekommen?

Das PsychKG NRW und das bayerische Gesetz geben untergebrachten Menschen das Recht, regelmäßig Besuch zu empfangen, in Bayern innerhalb der üblichen Besuchszeiten. Einschränken lässt sich das nur aus den Gründen, die das jeweilige Gesetz nennt, etwa zur Abwehr gesundheitlicher Nachteile oder aus Gründen der Sicherheit. Besuche der rechtlichen Vertretung, der Verfahrenspflege und von Anwältinnen und Anwälten dürfen nicht untersagt werden.

Muss ich in der Unterbringung Medikamente nehmen?

Die Behandlung braucht grundsätzlich Ihre Einwilligung; das sehen etwa das PsychKG NRW und das bayerische Gesetz vor. Gegen den natürlichen Willen darf nur unter den Voraussetzungen behandelt werden, die das jeweilige Landesgesetz oder § 1832 BGB nennt, in der Regel mit vorheriger Genehmigung oder Zustimmung des Gerichts. Eine Patientenverfügung ist zu beachten. Ihr Behandlungsplan ist Ihnen zu erläutern; fragen Sie danach.

Wie kann ich mich gegen eine Unterbringung wehren?

Gegen den Beschluss des Gerichts gibt es die Beschwerde. Sie ist laut FamFG binnen eines Monats einzulegen, gegen eine einstweilige Anordnung binnen zwei Wochen, und zwar bei dem Gericht, das entschieden hat, oder bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie untergebracht sind; schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Jeder Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Ist eine Verfahrenspflege bestellt, unterstützt sie Sie bei Bedarf bei der Ausübung Ihrer Rechte im Verfahren; im Einzelfall berät eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Was ist der Unterschied zwischen einer Unterbringung nach BGB und nach PsychKG?

Nach § 1831 BGB bringt eine Betreuerin, ein Betreuer oder eine bevollmächtigte Person mit Genehmigung des Betreuungsgerichts unter, wenn wegen einer psychischen Krankheit oder Behinderung die Gefahr besteht, dass die betreute Person sich selbst tötet oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder wenn eine notwendige Behandlung nur so möglich ist und sie die Notwendigkeit krankheitsbedingt nicht erkennen kann. Nach dem PsychKG NRW beantragt die örtliche Ordnungsbehörde die Unterbringung, wenn jemand sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet; in Bayern stellt die Kreisverwaltungsbehörde den Antrag. Das gerichtliche Verfahren regelt für beide das FamFG.

Medizinischer Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache ab. Vermutete Nebenwirkungen können Sie selbst melden: nebenwirkungen.bund.de. Mehr dazu

Passt dazu