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Psychopharmaka, Verbeamtung und Versicherungen

Beamtinnen und Beamte werden nach Art. 33 GG, § 9 Beamtenstatusgesetz und § 9 Bundesbeamtengesetz nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt; wie die gesundheitliche Eignung festgestellt wird, steht im jeweiligen Beamtenrecht, in Brandenburg zum Beispiel ist sie aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen. Bei privaten Versicherungen sind nach § 19 VVG die bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Vertragsschluss erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Eine Einschätzung im Einzelfall gibt diese Seite nicht.

Frau in den Dreißigern in einem Blazer sitzt mit gefalteten Händen ruhig im hellen Wartebereich eines Amtsgebäudes
Bild: KI-generiert

Vor einer Verbeamtung ist je nach Beamtenrecht die gesundheitliche Eignung festzustellen, in Brandenburg zum Beispiel aufgrund eines ärztlichen Gutachtens; private Versicherer fragen vor Vertragsschluss nach Gefahrumständen, etwa nach dem Gesundheitszustand [5, 7, 12]. Was Gesetze und Behörden dazu sagen, ist hier mit Paragraf so wiedergegeben, wie es am 23. Oktober 2026 abrufbar war. Das ist keine Rechtsberatung und keine Einschätzung, wie eine frühere oder laufende Behandlung mit Psychopharmaka oder eine Psychotherapie im Einzelfall bewertet wird; bei Fragen zu Ihrer Situation kann Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt helfen. Was für Arbeit und Beruf gilt, steht unter Arbeit und Beruf.

Verbeamtung: was das Gesetz verlangt

Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt [1]. Für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht regelt das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) das Statusrecht [2]. Nach § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität [3]. Für den Bund nennt § 9 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) dieselben Kriterien für die Auswahl und ergänzt, dass gesetzliche Maßnahmen etwa zur Förderung schwerbehinderter Menschen dem nicht entgegenstehen [4].

Wie die gesundheitliche Eignung festgestellt wird, regelt zum Beispiel das Landesbeamtengesetz Brandenburg in § 18 Abs. 3: Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit mit dem Ziel der späteren Verwendung auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen. Vor der Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist eine erneute ärztliche Begutachtung nur erforderlich, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Das Gutachten kann auch ohne persönliche Vorstellung in einem vereinfachten Verfahren erstellt werden, wenn die vorliegenden Unterlagen eine ausreichende Tatsachengrundlage bieten [5]. Für den Bund gilt das Bundesbeamtengesetz, und die anderen Länder haben eigene Landesbeamtengesetze; maßgeblich ist das Recht des Dienstherrn, bei dem Sie sich bewerben.

Die amtsärztliche Untersuchung

Das Gesundheitsreferat der Landeshauptstadt München beschreibt den Ablauf so: Angehende Beamtinnen und Beamte müssen ein amtsärztliches Zeugnis zur gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit vorlegen. Gebraucht werden unter anderem der Untersuchungsauftrag des künftigen Dienstherrn und ein ausgefüllter Fragebogen; wichtig sind außerdem Unterlagen und Befunde behandelnder Ärztinnen, Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Krankenhausberichte [6].

Zum Inhalt des Gutachtens schreibt das Gesundheitsreferat: Für Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten grundsätzlich die gleichen strengen Schweigepflichtregeln wie für behandelnde Ärztinnen und Ärzte. Das Gutachten beschränkt sich auf eine zusammenfassende Beurteilung zu den im Auftrag gestellten Fragen; der Auftraggeber erhält nur die Untersuchungsergebnisse, die er für seine Personalentscheidung benötigt. Was darüber hinausgeht, zum Beispiel die Diagnose und eigene und auswärtig erhobene Befunde, bleibt beim Gesundheitsamt und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz [6].

In Brandenburg erklärt § 18 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes den § 43, der die ärztliche Untersuchung regelt, für entsprechend anwendbar. Danach teilt die Ärztin oder der Arzt auf Anforderung die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung wird in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag übersandt. Vor der Untersuchung ist auf ihren Zweck und auf die Befugnis zur Übermittlung hinzuweisen, und die untersuchte Person oder, wenn ärztliche Gründe dem entgegenstehen, ihre Vertretung erhält eine Kopie der erteilten Auskünfte [5].

Private Versicherungen: die Anzeigepflicht

Nach § 19 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Stellt der Versicherer solche Fragen nach der Vertragserklärung, aber vor der Annahme des Vertrags, gilt die Pflicht auch dafür [7]. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung rät die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Fragen der Versicherung vor Vertragsabschluss vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, etwa zum Gesundheitszustand [12].

Was gilt, wenn diese Pflicht verletzt wird, regeln § 19 Abs. 2 bis 6 und § 21 VVG [7, 8]:

  • Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2).
  • Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde; dann hat der Versicherer das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen (§ 19 Abs. 3).
  • Der Rücktritt wegen grob fahrlässiger Verletzung und die Kündigung sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen. Diese Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode (§ 19 Abs. 4).
  • Diese Rechte hat der Versicherer nur, wenn er durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat; sie sind ausgeschlossen, wenn er den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte (§ 19 Abs. 5).
  • Erhöht sich durch eine solche Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 19 Abs. 6).
  • Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen; die Frist beginnt, wenn er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt (§ 21 Abs. 1).

Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach § 21 Abs. 3 VVG fünf Jahre nach Vertragsschluss; das gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre [8]. Für die Krankenversicherung nennt § 194 VVG abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 eine Frist von drei Jahren; außerdem ist § 19 Abs. 4 dort nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat [10]. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, ist er nach § 21 Abs. 2 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der nicht angezeigte Umstand war weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich. Bei arglistiger Verletzung ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet [8]. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt nach § 22 VVG unberührt [9].

Laut BaFin kann die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder davon zurücktreten, wenn Vorerkrankungen oder Risiken verschwiegen werden. Vorerkrankungen führen laut BaFin nicht zwangsläufig zur Ablehnung einer Berufsunfähigkeitsversicherung; der Versicherer kann aber die Bedingungen anpassen, etwa durch einen Leistungsausschluss für eine Berufsunfähigkeit infolge der Vorerkrankung oder durch einen Risikozuschlag [12].

Wenn der Versicherer bei Ärztinnen und Ärzten nachfragt

Mann Ende zwanzig spricht an einem Holztisch in einem ruhigen Besprechungsraum mit einer Anwältin in den Fünfzigern, daneben eine grüne Pflanze
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Personenbezogene Gesundheitsdaten darf ein Versicherer nach § 213 VVG nur bei Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erheben. Zulässig ist das nur, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eingewilligt hat. Die Einwilligung kann schon vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Vor einer Erhebung ist die betroffene Person zu unterrichten, und sie kann der Erhebung widersprechen; sie kann außerdem jederzeit verlangen, dass Daten nur erhoben werden, wenn sie in die einzelne Erhebung eingewilligt hat. Auf diese Rechte ist sie hinzuweisen [11].

Gesetzliche Krankenversicherung

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind nach § 173 SGB V Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt [15]. Die Wahl ist nach § 175 SGB V gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären, und diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen [13]. Auf Antrag unterrichten die Krankenkassen ihre Versicherten nach § 305 SGB V über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Arztpraxen in der vertragsärztlichen Versorgung unterrichten Versicherte auf Verlangen über die zulasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten, die sogenannte Patientenquittung [14].

Was Sie tun können

Lesen Sie die Fragen eines Versicherungsantrags oder des Fragebogens zur amtsärztlichen Untersuchung genau. Über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten unterrichtet Sie Ihre Krankenkasse nach § 305 SGB V auf Antrag [14]. Wie Ihre Situation rechtlich einzuordnen ist, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit Ihnen. Beschwerden über ein Versicherungsunternehmen nimmt laut BaFin die BaFin entgegen; Ihre individuellen Rechte kann sie aber nicht durchsetzen, dafür sind die Gerichte zuständig [12].

Quellen

  1. Gesetz Art. 33 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Abs. 2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand GG zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94. abgerufen am 23.10.2026
  2. Gesetz § 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG): Geltungsbereich. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand BeamtStG zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389. abgerufen am 23.10.2026
  3. Gesetz § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG): Kriterien der Ernennung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand BeamtStG zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389. abgerufen am 23.10.2026
  4. Gesetz § 9 Bundesbeamtengesetz (BBG): Auswahlkriterien. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand BBG zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199. abgerufen am 23.10.2026
  5. Gesetz Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz, LBG): § 18 Probezeit, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (Abs. 3) und § 43 Ärztliche Untersuchung, Übermittlung ärztlicher Daten. Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS). Stand zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2026 (GVBl. I/26, Nr. 27, S. 7). abgerufen am 23.10.2026
  6. Behörde Amtsärztliche Untersuchung: Einstellung ins Beamtenverhältnis. Landeshauptstadt München, Gesundheitsreferat. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 23.10.2026
  7. Gesetz § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand VVG zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156. abgerufen am 23.10.2026
  8. Gesetz § 21 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Ausübung der Rechte des Versicherers. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand VVG zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156. abgerufen am 23.10.2026
  9. Gesetz § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Arglistige Täuschung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand VVG zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156. abgerufen am 23.10.2026
  10. Gesetz § 194 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Anzuwendende Vorschriften (Krankenversicherung, Abs. 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand VVG zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156. abgerufen am 23.10.2026
  11. Gesetz § 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand VVG zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156. abgerufen am 23.10.2026
  12. Behörde Berufsunfähigkeitsversicherung (Verbraucherinformation, Abschnitte "Vorvertragliche Anzeigepflichten" und "Beschwerden und Streitschlichtung"). Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 23.10.2026
  13. Gesetz § 175 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Ausübung des Wahlrechts (Abs. 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
  14. Gesetz § 305 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Auskünfte an Versicherte (Abs. 1 und 2). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026
  15. Gesetz § 173 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Allgemeine Wahlrechte (Abs. 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de). Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195. abgerufen am 23.10.2026

Häufige Fragen

Kann ich mit Antidepressiva verbeamtet werden?

Das beantwortet das Gesetz nicht für den Einzelfall. Art. 33 GG, § 9 BeamtStG und § 9 BBG nennen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, aber keine einzelnen Erkrankungen oder Medikamente. Die gesundheitliche Eignung ist zum Beispiel in Brandenburg aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen; laut Gesundheitsreferat München erhält der Dienstherr dabei nur die Ergebnisse, die er für seine Personalentscheidung braucht. Fragen zu Ihrer Situation klären Sie mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

Erfährt der Dienstherr meine Diagnose?

Laut Gesundheitsreferat München beschränkt sich das amtsärztliche Gutachten auf eine zusammenfassende Beurteilung zu den Fragen des Auftrags, und der Dienstherr erhält nur die Ergebnisse, die er für seine Personalentscheidung braucht. Was darüber hinausgeht, zum Beispiel die Diagnose und eigene und auswärtig erhobene Befunde, bleibt beim Gesundheitsamt und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz. In Brandenburg teilt die Ärztin oder der Arzt nach § 43 des Landesbeamtengesetzes, der nach § 18 Abs. 3 entsprechend gilt, auf Anforderung die tragenden Feststellungen und Gründe mit, soweit sie für die Entscheidung erforderlich sind, in einem versiegelten Umschlag. Für andere Länder gelten deren eigene Vorschriften.

Was bedeuten die Fristen von fünf und zehn Jahren?

Sie stehen in § 21 Abs. 3 VVG und betreffen private Versicherungsverträge: Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG, also Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung, erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, nicht aber für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung beträgt die Frist zehn Jahre. Für die Krankenversicherung nennt § 194 VVG abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 drei Jahre. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt nach § 22 VVG unberührt. In den hier wiedergegebenen Vorschriften zur Verbeamtung stehen solche Fristen nicht.

Muss ich eine Psychotherapie im Versicherungsantrag angeben?

Nach § 19 Abs. 1 VVG sind die bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung rät die BaFin, die Fragen vor Vertragsabschluss vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Ob eine bestimmte Behandlung unter eine Frage fällt, klären Sie im Zweifel mit dem Versicherer oder mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

Darf die Versicherung bei meinem Arzt nachfragen?

Nach § 213 VVG darf ein Versicherer Gesundheitsdaten bei Ärztinnen und Ärzten nur erheben, soweit die Kenntnis für die Beurteilung des Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eingewilligt hat. Vor einer Erhebung ist sie zu unterrichten und kann widersprechen; außerdem kann sie jederzeit verlangen, dass Daten nur mit Einwilligung in die einzelne Erhebung erhoben werden.

Kann mich eine gesetzliche Krankenkasse wegen einer psychischen Erkrankung ablehnen?

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind nach § 173 SGB V Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt; die gewählte Kasse darf die Mitgliedschaft nach § 175 SGB V nicht ablehnen. Auf Antrag unterrichtet die Krankenkasse ihre Versicherten nach § 305 SGB V über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.

Wenn es Ihnen gerade sehr schlecht geht: Notruf 112 · TelefonSeelsorge 0800 111 0 111, 0800 111 0 222, 116 123 · Hilfe in der Krise

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